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Aktuelle Version vom 20. Juli 2024, 05:24 Uhr
Der Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Bewertungsobjekts festgestellt wird.[1]
Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.[2] Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum Anlass und Zweck der Bewertung festzulegen.[3] Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.[4]
siehe auch-> Bilanzstichtag, Stichtag
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung (Stichtagsprinzip)
Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.
Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:
- Welche Entwicklungen und Vorkommnisse Teil der Unternehmensprognose werden;
- Auf welchen Zeitpunkt abgezinst (diskontiert) wird;
- Die Höhe des Diskontierungszinssatzes (Basiszinssatz und Zuschläge), dieser gilt für die gesamten Unternehmensdauer
- Welche Maßnahmen (z.B. Investitionen) in der Unternehmensplanung noch Berücksichtigung finden dürfen, beim objektivierten Unternehmenswert)
- Welche Ausschüttungen bewertungsrelevant sind, nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden (Zukunftsbezogenheitsprinzip)
- Der Steuersatz des Stichtages wird für den gesamten Prognosezeitraum angewendet.
- Welcher Bewertungsstandard maßgeblich ist.
Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht. (Rz. 23 IDW S 1 (2008))
Wertfindungsstichtag
In der vereinfachten Wertfindung nach KFS/BW1 E5 (2017) wird der Bewertungsstichtag als Wertfindungsstichtag bezeichnet. Ansonsten bestehen keine Unterschiede.
Literatur
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz. 23 f;
- IDW S1 Rz. 22 f;
Fachliteratur
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94, 323 ff;
- Großfeld u.a. (2020), Rz. 221;
- Ihlau / Duscha (2019), S. 76 ff;
- Moxter (1990), S. 168 f;
- Peemöller (2019), S. 35;
- WPH-Edition (2018), Tz. A 73 ff;
Unterlage(n)
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020, S. 6;
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022, S. 4;
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur