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Im [[Rechnungswesen]] kann das erfolgen: | Im [[Rechnungswesen]] kann das erfolgen: |
Version vom 24. November 2024, 04:44 Uhr
Kurzinfo!
- Synonyme: Ergebnisverwendung
siehe auch-> Bilanz, Gewinn-Verlust-Rechnung, Gewinn
Die Gewinnverwendung, dh die Beschlussfassung über die Verwendung des festgestellten Gewinnes, wird durch einen formellen Beschluss der zuständigen Organe festgelegt.
Der unternehmensrechtliche Gewinn kann
- im im Unternehmen bleiben = Thesaurierung oder
- den Eigentümern rückgeführt werden:
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Der Unternehmenswert ergibt sich aus dem Zufluss beim Eigner. Soweit der Gewinn im Unternehmen bleibt, sind Annahmen zu treffen.
Gewinnverwendung im Unternehmensrecht
Die Gewinnverwendung, dh die Beschlussfassung über die Verwendung des festgestellten Gewinnes, wird durch einen formellen Beschluss der zuständigen Organe festgelegt.
Der unternehmensrechtliche Gewinn kann
- im im Unternehmen bleiben:
- fortgeschrieben als Bilanzgewinn oder durch
- Umbuchung auf Gewinnrücklage bzw.
- durch nominelle Kapitalerhöhung der Ausschüttung entzogen werden;
- den Eigentümern rückgeführt werden:
Gewinnverwendung in der Unternehmensbewertung
Ursprünglich gingen die Fachgutachten davon aus, dass der gesamte Gewinn den Eignern zufließt (Vollausschüttungsfiktion). Aktuell wird davon abgegangen, realistischer weise können Teile des Gewinnes im Unternehmen ver-bleiben, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass es zu keiner Doppelzählung (doppelten Erfassung im Jahr des Entstehens und der späteren Ausschüttung) kommt. Einen Überblick zur Gewinnverwendung gibt folgende Abbildung.
Ergebnisverwendung | |||
Ausschüttung | Reinvestition | Tilgung Fremdkapital | |
Detaillierte Planung | Kapitalneutrale Wiederanlage | ||
* Abzinsung | * Keine Abzinsung der thesaurierten Mittel * Berücksichtigung der Folgewirkungen in GVR und Bilanz |
* Direkte Zurechnung der Thesauriertung * Abzinsung der thesaurierten Mittel * Keine sepreate Berücksichtigung der Folgewirkungen in GVR und Bilanz |
* Keine Abzinsung der thesaurierten Mittel * Berücksichtigung der Folgewirkungen in GVR und Finanzplan |
Zu beachten ist, dass die Konsequenzen bei Ausschüttungen und Entnahmen dieselben sind. Weiters könne neben den Ausschüttungen noch Kapitalrückzahlungen an den Gesellschafter fließen bzw. dieser zur –einzahlungen verpflichtet werden (z.B. Nachschusspflicht, Kapitalerhöhung).
Vollausschüttung
Die Vollausschüttungshypothese (-fiktion) besagt, dass der gesamte Ertrag an den Eigner fließt. Es gibt keine Thesauierung.
Variable die gegen eine Vollausschüttung sprechen.
- Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr,
- Hohe Investitionen ins Anlagevermögen,
- Deutliche Zunahme des Umlaufvermögens
- sehr hohe Kredittilgungen, insbesondere Bedarf an Umschuldungsbedarf: z.B. nur kurzfristige Finanzierung, Finanzierung über Konzernunternehmen zu nicht fremdüblichen Konditionen
Durch die Vollausschüttungshypothese werden Doppelzählungen und die Frage der internen Erträge vermieden.
Kapitalwertneutrale Wiederanlage
Kapitalwertneutrale Veranlagung bedeutet, dass der erwirtschaftete Ertrag (prozentuell), dh die interne Verzinsung, ist gleich groß dem Diskontierungszinssatz.
Reinvestition mit Detailplanung
Am besten erstellt man einen Finanzplan mit einem Investitionsplan. Bei den Investitionen sind die Beschränkungen aus dem (objektivierten) Bewertungszweck zu beachten.
Thesaurierung
Unter Thesaurierung[1] versteht man die Zurückbehaltung der erwirtschafteten Gewinne.[2]
Im Rechnungswesen kann das erfolgen:
- Fortgeschreibung als Bilanzgewinn oder durch
- Umbuchung auf Gewinnrücklage bzw.
- Nominelle Kapitalerhöhung.
Insbesondere in der Fortführungsphase ist auf die Konsistenz der Annahmen zu Renditeerwartungen, Wachstumsrate und Thesaurierung zu achten.[3]
Einzelnachweise
- ↑ Vom gr. thesauros, Schatzhaus, Vorrat vgl. Wiktionary, Stichwort: Thesaurierung, abgefragt 1.12.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Thesaurierung, abgefragt 1.12.2023.
- ↑ Vgl. Hager (2014a), S. 1124.