Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks: Unterschied zwischen den Versionen
(→Fachliteratur) |
|||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
Mit einem [[Bewertungsanlass]] können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im [[Bewertungsauftrag|Auftrag]] ist festzulegen, welchem Zweck das [[Gutachten]] dient. Für die [[Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze|Nachprüfbarkeit]] des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren ([[Dokumentationsprinzip]]). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten. | Mit einem [[Bewertungsanlass]] können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im [[Bewertungsauftrag|Auftrag]] ist festzulegen, welchem Zweck das [[Gutachten]] dient. Für die [[Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze|Nachprüfbarkeit]] des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren ([[Dokumentationsprinzip]]). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten. | ||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
Synonyme: ''Maßgeblichkeitsprinzip, Zweckadäquanzprinzip'' | Synonyme: ''Maßgeblichkeitsprinzip, Zweckadäquanzprinzip'' | ||
Zeile 18: | Zeile 12: | ||
=== Bedeutung === | === Bedeutung === | ||
− | Ein zentrales Prinzip, dessen Nichtbeachtung | + | Ein zentrales Prinzip, dessen Nichtbeachtung dazu führt, dass das [[Gutachten]]s nicht [[Schlüssigkeit|schlüssig]] ist. |
=== Literatur === | === Literatur === |
Version vom 4. Oktober 2017, 05:20 Uhr
in Arbeit, Kurzinfo!
Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1] Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt daher voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung der Bewertungszweck und die Funktion, in der der Wirtschaftstreuhänder tätig wird, festgelegt werden. Die Zweckadäquanz ist ein zentraler Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.
Mit einem Bewertungsanlass können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im Auftrag ist festzulegen, welchem Zweck das Gutachten dient. Für die Nachprüfbarkeit des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren (Dokumentationsprinzip). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten.
Synonyme: Maßgeblichkeitsprinzip, Zweckadäquanzprinzip
siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Ein zentrales Prinzip, dessen Nichtbeachtung dazu führt, dass das Gutachtens nicht schlüssig ist.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
- Rz. 17 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Fleischer / Hüttemann (2015), 92
- Moxter (1990), 5f, 32
- Peemöller (2012), S. 32,
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015
Einzelnachweise
- ↑ Rz. 22 KFS/BW1 (2014)