Gesamtbewertungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Nur Unternehmenswerte die nach dem Gesamtbewertungsverfahren ermittelt wurden, sind [[betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannt]]. Nicht hingegen [[Einzelbewertungsverfahren]]. Dieser Grundsatz wird als '''Gesamtbewertungsprinzip''' bezeichnet.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94</ref>
  
 
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* Bachl (2015), 11  
 
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* Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94
 
* Ihlau ua (2013), 38
 
* Ihlau ua (2013), 38
 
* Mandl / Rabel (1997), 31ff
 
* Mandl / Rabel (1997), 31ff

Version vom 8. Oktober 2017, 03:51 Uhr

Kurzinfo!

Beim Gesamtbewertungsverfahren wird das Unternehmen als Gesamtheit betrachtet und nicht als die Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter. Der Unternehmenswert wird aus der künftigen Ertragskraft abgeleitet.[1]

Es wird unterschieden zwischen

Die beiden ersten Verfahren werden im neuen Fachgutachten KFS/BW 1 (2014) unter dem Begriff Diskontierungsverfahren zusammengefasst und beruhen auf künftigen Erträgen/Zuflüssen, das letztere auf einem Vergleich mit dem Wert von Vergleichsunternehmen.

siehe auch-> Bewertungsverfahren

Gesamtbewertungsprinzip

Nur Unternehmenswerte die nach dem Gesamtbewertungsverfahren ermittelt wurden, sind betriebswirtschaftlich anerkannt. Nicht hingegen Einzelbewertungsverfahren. Dieser Grundsatz wird als Gesamtbewertungsprinzip bezeichnet.[2]

Literatur

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 11
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94
  • Ihlau ua (2013), 38
  • Mandl / Rabel (1997), 31ff

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Mandel/Rabel (1997), S. 31
  2. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 94