Gutachter: Unterschied zwischen den Versionen

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In der '''Beratungsfunktion''' ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern.<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref>
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In der '''Beratungsfunktion''' ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern ([[subjektiver Unternehmenswert]]).<ref>vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)</ref>
  
 
== Schiedsgutachter/Vermittler ==
 
== Schiedsgutachter/Vermittler ==

Version vom 24. Februar 2015, 18:07 Uhr

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Der Gutachter kann in verschiedenen Funktionen tätig werden:[1]

  1. Neutraler Gutachter
  2. Berater
  3. Schiedsgutachter

Die Funktion des Gutachters ergibt sich in Österreich aus dem Bewertungszweck ind Deutschland ergibt sich der Bewertungszweck aus der Funktion des Gutachters.stimmt das? siehe auch-> Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks, Bewertungszweck

Neutraler Gutachter

In der Funktion als neutraler Gutachter wird der Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger tätig, der mit nachvollziehbarer Methodik einen von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängigen Wert des Unternehmens – den objektivierten Unternehmenswert – ermittelt.[2]

Berater

In der Beratungsfunktion ermittelt der Wirtschaftsprüfer einen subjektiven Entscheidungswert, der z.B. angeben kann, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Investor für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern (subjektiver Unternehmenswert).[3]

Schiedsgutachter/Vermittler

In der Schiedsgutachter-/Vermittlerfunktion wird der Wirtschaftsprüfer tätig, der in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der verschiedenen subjektiven Wertvorstellungen der Parteien einen Einigungswert als Schiedsgutachter feststellt oder als Vermittler vorschlägt.[4]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 21 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 12 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Hager: Grundbegriffe, S. 4f


Einzelnachweise

  1. vgl. Hager: Grundbegriffe, S. 4
  2. vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)
  3. vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)
  4. vgl. Rz. 12 IDW S1 (2008)