Verkehrswert (LBG): Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Verkehrswert gem. § 2 LBG''' ist als Preis anzusehen, der bei der Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht zu bleiben.
 
Der '''Verkehrswert gem. § 2 LBG''' ist als Preis anzusehen, der bei der Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht zu bleiben.
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Version vom 27. März 2018, 06:17 Uhr

Kurzinfo!

Der Verkehrswert gem. § 2 LBG ist als Preis anzusehen, der bei der Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht zu bleiben.

Die die Definition des Verkehrswerts iSd § 2 LBG unterscheidet sich vom gemeinen Wert duch die Anknüpfung am redlichen Geschäftsverkehr anstelle des gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Dieser Unterschied sollte nicht überbewertet werden.[1]

Literatur

Gesetz

  • LBG

Fachliteratur

  • Pröll (2004)
  • Pröll (2004a)
  • Pröll (2009)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Pröll (2009), S. 79 und die dort angeführte Literatur