Gemeiner Wert: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die Ermittlung kommen prinzipiell folgende Methoden in Frage:<ref>Hager (2017)</ref>
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::* Wiener Verfahren 1996 und
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::* sonstige Schätzungsmethoden
  
 
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Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens '''link?''' und der Ertragsaussichten '''link?''' zu schätzen.
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Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.<ref>vgl. Hager (2017)</ref>
  
 
In Österreich erfolgte die Schätzung durch das [[Wiener Verfahren]]. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das [[Stuttgarter Verfahren]], seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das [[vereinfachtes Ertragswertverahren|vereinfachte Ertragswertverahren]] angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] ergibt mE eine bessere Schätzung.
 
In Österreich erfolgte die Schätzung durch das [[Wiener Verfahren]]. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das [[Stuttgarter Verfahren]], seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das [[vereinfachtes Ertragswertverahren|vereinfachte Ertragswertverahren]] angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|betriebswirtschaftlich anerkannten Methode]] ergibt mE eine bessere Schätzung.
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Die Schätzung hat sich an bestimmte Vorgaben zu halten:<ref>vgl. Hager (2017)</ref>
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* Berücksichtigung von Ertragsaussichten und Gesamtvermögen;
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* Berücksichtigung künftiger Ertragsaussichten, wie sie am Stichtag absehbar waren;
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* Wertermittlung auf Basis der Verkäufersicht;
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* persönliche und ungewöhnliche Verhältnisse müssen außer Acht gelassen werden;
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* bei  der  Wertermittlung  ist  davon  auszugehen,  dass  das  Unternehmen  der  Gesellschaft in der bisherigen Art und Weise – auch unter Mitwirkung der Gesellschafter – fortgeführt wird, es sei denn, konkret vorliegende Umstände rechtfertigen eine andere Annahme. Willkürliche Annahmen müssen außer Betracht bleiben;
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* die Schätzung hat anhand objektiver Maßstäbe zu erfolgen;
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* außerordentliche Geschäftsfälle dürfen nicht in die Wertermittlung einfließen.
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Das Ergebnis der Schätzung (der innere Wert) und der Marktpreis müssen nicht übereinstimmen. Zeitnahe  Transaktionen  müssen  zwar  nicht  wie  in  § 13  Abs 2  BewG zwingend der Bewertung zugrunde gelegt werden, sind aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung einzubeziehen.<ref>vgl. Hager (2017)</ref>
  
 
== Literatur ==
 
== Literatur ==

Version vom 27. März 2018, 07:09 Uhr

in Arbeit, Kurzinfo! mehr als Kurzinfo! keine Fußnoten,

Der Gemeiner Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. (§ 10 Abs. 2 BewG 1955)

Der Gemeine Wert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist in Stand-alone-Betrachtung zu ermitteln.

Der Gemeine Wert unterscheidet sich vom

  • Verkehrswert durch die Unbeachtlichkeit von persönlichen oder ungewöhnlichen Verhältnissen tatsächlich?
  • Teilwert durch die stand-alone-Betrachtung und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte


siehe auch-> Wert

Bedeutung

Der gemeine Wert ist einer der zentralsten Begriffe des Steuerrechts, eine vollständige Aufzählung der Anwendungen erscheint unmöglich. Als Beispiel seien aber genannt:

  • Tausch (§ 6 Z 14a EStG 1988)
  • Einlage in eine Körperschaft (§ 6 Z 14b EStG 1988)
  • Vergleichsmaßstab für eine gemischte Schenkung eines Betriebes (§ EStG 1988)
  • Aufwertung von internationalen Schachtelbeteiligungen bei Optionserklärung (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988)
  • USt-Bemessungsgrundlage beim Tausch (§ 3 Abs. 10 UStG 1994)
  • Bemessung der Stiftungseingangsteuer
  • Umgründung und Verlust des Besteuerungsrechtes
  • Bewertung der Transfers von Sachwerten von und ins Privatvermögen bei Umgründungen

Ermittlung Gemeiner Wert

Für die Ermittlung kommen prinzipiell folgende Methoden in Frage:[1]

  1. (Börsen-)Kurswert,
  2. zeitnahe Verkäufe,
  3. Schätzung auf Basis der Ertrags- und Vermögenslage:
  • betriebswirtschaftlich anerkannte Methoden,
  • Wiener Verfahren 1996 und
  • sonstige Schätzungsmethoden

Kapitalanteile

Der gemeine Wert von Kapitalanteilen ist grundsätzlich aus Verkäufen abzuleiten. Ein einziger Verkauf genügt jedoch für die Ableitung nicht. Wenn sich der gemeine Wert von Kapitalanteilen nicht aus Verkäufen ableiten lässt, ist er auch unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.[2]

In Österreich erfolgte die Schätzung durch das Wiener Verfahren. Die deutsche Finanzverwaltung verwendete das Stuttgarter Verfahren, seit der Aufhebung durch das (d)BVerfG wird das vereinfachte Ertragswertverahren angewandt. Eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode ergibt mE eine bessere Schätzung.

sonst

Es gibt keine Schätzungsvorschrift. ev kürzen Die Schätzung hat sich an bestimmte Vorgaben zu halten:[3]

  • Berücksichtigung von Ertragsaussichten und Gesamtvermögen;
  • Berücksichtigung künftiger Ertragsaussichten, wie sie am Stichtag absehbar waren;
  • Wertermittlung auf Basis der Verkäufersicht;
  • persönliche und ungewöhnliche Verhältnisse müssen außer Acht gelassen werden;
  • bei der Wertermittlung ist davon auszugehen, dass das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art und Weise – auch unter Mitwirkung der Gesellschafter – fortgeführt wird, es sei denn, konkret vorliegende Umstände rechtfertigen eine andere Annahme. Willkürliche Annahmen müssen außer Betracht bleiben;
  • die Schätzung hat anhand objektiver Maßstäbe zu erfolgen;
  • außerordentliche Geschäftsfälle dürfen nicht in die Wertermittlung einfließen.

Das Ergebnis der Schätzung (der innere Wert) und der Marktpreis müssen nicht übereinstimmen. Zeitnahe Transaktionen müssen zwar nicht wie in § 13 Abs 2 BewG zwingend der Bewertung zugrunde gelegt werden, sind aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung einzubeziehen.[4]

Literatur

Gesetz

  • BewG §§ 10 u. 13

Richtlinie

  • EStR 2000, Rz. 2590 ff
  • VStR 1989, Punkt 5.2

Fachliteratur

  • Doralt (2016), § 6, Rz. 332 ff
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
  • Gürsching u.a. (2016), § 9, 12
  • Hager (2017)
  • Schürer-Waldheim (1978), S. 24ff
  • Twaroch (2016), § 10 und 13,

Unterlage(n)

  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hager (2017)
  2. vgl. Hager (2017)
  3. vgl. Hager (2017)
  4. vgl. Hager (2017)