Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Fremdvergleichswert: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Überführung von Wirtschaftsgütern ===
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Version vom 29. März 2018, 18:41 Uhr

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Der Fremdvergleichswert entspricht jenem Preis, der bei Verkauf an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wäre.[1]

Für den Fremdvergleichspreis wird als Maßstab des Fremdvergleiches (arm’s length principle) die verkehrsübliche Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gegenüber Fremden zugrunde gelegt.[2]

Verhältnis zu anderen Werten

fehlt

Bedeutung

Sofern Personenidentität vorliegt, sind bestimmte Tatbestände vom Fremdvergleich erfasst.tatsächlich?

Voraussetzung Personenidentität:

  • Betrieb muss demselben Stpfl. gehören,
  • Stpfl. muss Mitunternehmer des ausl. und/oder inl. Betriebes sein
  • Stpfl. muss an ausl Kapitalgesellschaft oder diese am Stpfl. wesentlich beteiligt sein (>25%), (mittelbare Beteiligung genügt), oder
  • bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben.

Tatbestände:

  1. Überführung von Wirtschaftsgütern
  2. Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten
  3. sonstige Leistungen

Überführung von Wirtschaftsgütern

Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten

sonstige Leistungen

Ermittlung

fehlt

Überführung von Wirtschaftsgütern

Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten

NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2011),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • Bachl (2009)
  • Csoklich / Macho (2009)
  • Peemöller (2012), S . 1145 ff
  • Pröll / Schwaiger (2009)

Judikatur

Unterlage(n)

  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 6 Z 6 EStG 1988
  2. Peemöller (2012), S. 1147 unter Verweis auf BFH 16.3.1967; bei Pröll / Schwaiger (2009): Sorgfaltsmaßstab des (ordentlichen) Geschäftsführers
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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