Teilwert: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. April 2018, 06:21 Uhr
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Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.[1] Der Begriff stimmt mit § 10 (d)BewG überein.
Der Teilwert ist ein Normwert der Synergien berücksichtigt, somit ist er ein außerordentlicher Wert.
siehe auch-> Wert
Der Teilwert ist ein objektivierter Wert besserer Link ordentlicher Wert wieso, wenn Synergien nicht berücksichtigt werden dürfen?, aA AFRAC 24 (2015) und IDW RS HFA 10 (2012) demnach ist er als subjektiver Wert (unter Beachtung der kaufmännischen Vorsicht link? zu ermitteln. zweiter Satzteil ev lö.
Die Teilwertermittlung basiert auf dem Gedanken, das der Bilanz die Idee einer fingierten augenblicklichen allgemeinen Realisierung sämtlicher Aktiva und Passiva zugrunde liegt, wobei jedoch davon auszugehen ist, dass nicht die Liquidation, sondern der Fortbestand des Geschäftes beabsichtigt ist.[2]
Inhaltsverzeichnis
Verhältnis zu anderen Werten
Der Teilwert entspricht im Wesentlichen dem beizulegenden Wert. Er unterscheidet sich vom Verkehrswert und gemeinen Wert durch die Berücksichtigung von Synergien (bezogen auf Betrieb, samt Töchter).Verweis Synergien
Bedeutung
- Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung, Zuschreibung) link
- Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988)
- Einlagen (§ 6 Z 5 EStG 1988)
- Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 68 Abs. 1 BewG
Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen von Anteilen an Unternehmen ist eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode erforderlich.
Teilwertvermutung
Im Hinblick auf die Teilwertermittlung hat die Rechtsprechung (widerlegbare) Teilwertvermutungen entwickelt. Diese gelten solange kein Gegenbeweis vorgelegt wird.[3] Es besteht keine Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung.[4]
Teilwertvermutungen:[5]
- Der Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entspricht den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 15.6.1983, 1419/78). Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stär-ker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten. Ist der Kauf-preis überhöht, weil der Käufer zB in einer Zwangslage war, so gilt dennoch der überhöhte Kauf-preis, weil davon ausgegangen wird, dass auch der fiktive Erwerber in der gleichen Situation den überhöhten Preis gezahlt hätte (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096).
- Bei nicht abnutzbaren Anlagegütern entspricht auch der spätere Teilwert zumindest den seinerzeiti-gen (tatsächlichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten (VwGH 29.4.1992, 90/13/0228).
- Bei abnutzbaren Anlagegütern entspricht der Teilwert den seinerzeitigen Anschaffungs- oder Her-stellungskosten vermindert um die AfA (VwGH 22.9.1992, 88/14/0088).
- Beim Umlaufvermögen entspricht der Teilwert den Wiederbeschaffungskosten (VwGH 11.11.1953, 3183/52).
Ermittlung
Der Teilwert ist beschaffungsseitiglink zu ermitteln. Es sind die Synergieeffekte zwischen Wirtschaftsgut und Betrieb samt Töchter- und Enkelgesellschaften zu berücksichtigen. Satz lö oder erläutern
Der Teilwert entspricht:[6] besser HR?
- bei entbehrlichen Wirtschaftsgütern dem Einzelveräußerungspreis;
- bei täglich ersetzbaren Wirtschaftsgüter dem Wiederbeschaffungspreis;
- bei nicht täglich ersetzbaren Wirtschaftsgütern dem Wiederbeschaffungspreis und einem Zuschlag.
Der Teilwert kann nur geschätzt werden:
- Es handelt sich um zwei Schätzungen:
- die des Gesamtkaufpreises bei Erwerb des Betriebes durch einen fiktiven Käufer,[7]
- und die dabei auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Anteile dieses Wertes.
- Wahl der Schätzungsmethode (durch Behörde) steht frei, sofern die
- Wahl der Methode und
- Durchführung der Schätzung
- mit den Denkgesetzen übereinstimmen.[8]
- Der Teilwert beinhaltet neben den unmittelbaren Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten.</ref>vgl. EStR Rz. 2233</ref>
Teilwert-Ermittlung Unternehmensanteile
Komponenten des Teilwertes von Unternehmensanteilen laut EStR Rz. 2243:
- Substanzwert,
- Ertragswert und
- strategischer, funktionaler Wert (nur bei Beteiligung)
Teilwertermittlung einer Beteiligung (Zöchling (2010), S. 551)
- ältere Judikatur des VwGH: Orientiert sich an Substanzwert, Ertragswert und funktionalem Wert,
- jüngere Judikatur des VwGH: Verweist auf die Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden.
- Bei der Bewertung einer Beteiligung ist auch ein Vorteil zu berücksichtigen, welcher dem Unternehmen des Anteilseigners aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft zukommt. (VwGH 6.7.2006, 2006/1510186)
Empfehlungen zur Bewertung von Beteiligungen:
- AFRAC 24 (2015)
- IDW RS HFA 10 (2012)
Beteiligungsbewertung laut AFRAC 24/2015
- Beteiligungen ohne Veräußerungsabsicht
- Subjektiver Unternehmenswert mit kaufmännischer Vorsicht
- Netto Cash-Flow beim Besitzunternehmen
- ohne Vorteile bei dessen Eigentümer bzw dessen übrigen Tochterunternehmen
- einschließlich Vorteile Töchter Besitz und Bewertungsunternehmen
- Liquidationswert als Mindestwert
- Beteiligungen mit Veräußerungsabsicht
- Verbindliches Kaufangebot oder
- Objektivierter Unternehmenswert
- Finanz-AV/UV allgemein
- Objektivierter Unternehmenswert
Umfang der zu berücksichtigenden Synergien
Begrifflich werden verschiedene Ebenen unterschieden, die bei Berücksichtigung der Synergien unteschiedlich berücksichtigt werden.
Nr | Bezeichnung | Beschreibung | Berücksichtigung Synergie | Anm |
1 | Eigentümer | er besitzt das Besitzunternehmen und weitere Töchter | nein | |
1a | weitere Töchter des Eigentümers | nein | ||
# | Anm | ja/nein |
Literatur
Gesetz
- EStG 1988 § 6 Z 5
- BewG § 12
- (d)BewG § 10
Fachgutachten / Richtlinie
- AFRAC 24 (2015) * Referenzname[9]
- EStR 2000 (2015) Kap. 6.2 Bewertungsgrundsätze und Kap. 6.4.3. Teilwert
- VStR 1989 Punkt 4
- IDW RS HFA 10 (2012)[9]
Fachliteratur
- Doralt (2016), § 6, Rz. 132 ff
- Fleischer / Hüttemann (2015), 893 ff
- Gürsching u.a. (2016) , § 10
- Kauba (2004)
- Pröll (2016a)
- Schürer-Waldheim (1978), 49 ff
- Twaroch (2016), § 12
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 549 f, 551 ff
Unterlage(n)
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Teilwert bei Wikipedia, abgefragt: 1.4.2018
Einzelnachweise
- ↑ § 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988
- ↑ Reichsoberhandelsgericht 1873, zitiert bei Schürer-Waldheim (1978), S. 49
- ↑ vgl. EStR (2000), Rz. 2232
- ↑ vgl.VwGH 25.6.2007, 2005/14/0121
- ↑ EStR (2000), Rz. 2232
- ↑ Zorn (2010), § 6 Rz. 30
- ↑ VwGH 24. 2. 1992, 90/15/0095
- ↑ (VwGH 25. 9. 1997, 96/16/0134)
- ↑ 9,0 9,1 zum beizulegenden Wert ergangen