Liquidationswert: Unterschied zwischen den Versionen

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(Fachliteratur)
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Beim Ansatz von '''Liquidationswerten''' wird von einer Zerschlagung (Liquidation) des Unternehmens ausgegangen. Ausgangspunkt sind die zu erwartenden Veräußerungserlöse der Wirtschaftsgüter abzüglich der zu begleichenden Schulden. Bei Dauerschuldverhältnissen sind auch die Kosten der Auflösung zu berücksichtigen. Bei länger währenden Liquidationen ist auf den [[Barwert]] abzustellen.  
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Der '''Liquidationswert''' ergibt sich als [[Barwert]] der [[finanzieller Überschuss|finanziellen Überschüsse]] aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Bedeckung der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten und der mit der Liquidation verbundenen Steuerwirkungen.<ref>Rz. 133 KFS/BW 1</ref>
  
Dem Substanzwert mit Liquidationswerten kommt nur noch insoweit Bedeutung zu als lt. Rz. 133 KFS/BW 1 der Liquidationsüberschuss den Mindestansatz des Unternehmenswertes ergibt. Der Grundsatz, wonach der Ertragswert und der Liqudadtionswert miteinander verglichen werden, wird in der Literatur gelegentlich als ''Liquidationstest'' bezeichnet.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99</ref>
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Der Liquidationswert ist bei [[Diskontierungsverfahren]] als Mindestwert zu beachten.<ref>Rz. 133 KFS/BW 1</ref> Ansonsten ist diese Methode keine [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|anerkannte betriebswirtschaftliche Methode]].
  
Ansonsten ist diese Methode keine [[Betriebswirtschaftlich anerkanntes Bewertungsverfahren|anerkannte betriebswirtschaftliche Methode]].
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* Synonyme: ''Zerschlagungswert, Break-up-Value''
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''siehe auch-> [[Bewertungsverfahren]]''
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== Prämissen und betriebswirtschaftliche Einordnung ==
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Die Ermittlung des Liquidationswerte wird von der [[Abwicklungsprämisse]] bestimmt.<ref>Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 94</ref>.
  
''siehe auch-> [[Bewertungsverfahren]]''
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Der Liquidationswert zählt zu den [[Einzelwertverfahren]].  Er orientiert sich am Veräußerungspreis der Objekte. Er ist vom [[Substanzwert|Substanzwert (zu Reproduktionswerten)]] abzugrenzen.<ref>Ruiz de Vargas / Zöllner (2015), S. 106</ref>.
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== Bedeutung ==
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* Der Liquidationswert stellt bei [[Diskontierungsverfahren]] die Wertuntergrenze dar.
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* Generell sind [[ertragsschwache Unternehmen]] mit dem höheren Liquidationswert zu bewerten.
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* [[Sanierungsbedürftige Unternehmen]] deren Sanierungskonzept nicht schlüssig ist, sollten mit dem Liquidationswert bewertet werden.
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* [[Personenbezogene Unternehmen]], bei denen die Fortführung ohne bisherigen Inhaber nicht möglich ist, sind bei dessen Ausscheiden mit dem Liquidationswert zu bewerten.
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* Bei [[begrenzte_Unternehmensdauer|begrenzter Dauer des Unternehmens]], ergibt sich der Unternehmenswert aus dem Barwert der finanziellen Überschüsse bis zur Beendigung des Unternehmens zuzüglich des diskontierten Liquidationswertes des Unternehmens im Zeitpunkt der Beendigung ([[Terminal Value]]).
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* Das [[nicht betriebsnotwendiges Vermögen|nicht betriebsnotwendige Vermögen]] wird idR mit dem Liquidationswert bewertet, da der Ertragswert zumeist geringer ist.
  
 
== Vorschlag für die Ermittlung ==
 
== Vorschlag für die Ermittlung ==
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== Liquidationswert als Mindestwert ==
 
== Liquidationswert als Mindestwert ==
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Der Grundsatz, wonach der Ertragswert und der Liqudadtionswert miteinander verglichen werden, wird in der Literatur gelegentlich als ''Liquidationstest'' bezeichnet.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99</ref>
  
 
Die Untergrenze für den [[Unternehmenswert]] bildet der Liquidationswert (siehe Rz 132f), sofern der Liquidation nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen.<ref>Rz. 13 KFS BW 1 (2014)</ref>
 
Die Untergrenze für den [[Unternehmenswert]] bildet der Liquidationswert (siehe Rz 132f), sofern der Liquidation nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen.<ref>Rz. 13 KFS BW 1 (2014)</ref>

Version vom 14. Juni 2018, 06:18 Uhr

Kurzinfo!

Der Liquidationswert ergibt sich als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Bedeckung der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten und der mit der Liquidation verbundenen Steuerwirkungen.[1]

Der Liquidationswert ist bei Diskontierungsverfahren als Mindestwert zu beachten.[2] Ansonsten ist diese Methode keine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode.

  • Synonyme: Zerschlagungswert, Break-up-Value

siehe auch-> Bewertungsverfahren

Prämissen und betriebswirtschaftliche Einordnung

Die Ermittlung des Liquidationswerte wird von der Abwicklungsprämisse bestimmt.[3].

Der Liquidationswert zählt zu den Einzelwertverfahren. Er orientiert sich am Veräußerungspreis der Objekte. Er ist vom Substanzwert (zu Reproduktionswerten) abzugrenzen.[4].

Bedeutung

Vorschlag für die Ermittlung

Ermittlung (Schätzung)

Buchwerte AV/UV
+ Zuschläge stille Reserven (VKW)
= Wert Aktiva
Verbindlichkeiten
+ allfällige Zuschläge für vorzeitige Tilgung
Rückstellungen
+ Erhöhung wegen sofortiger Tilgung
= Wert Abzüge
Wert Aktiva
- Wert Abzüge
= geschätzter Nettoerlös
- allfällige Kosten
- Steuer
= Liquidationsüberschuss

Vereinfachte Ermittlung

Einige Richtlinien sehen den Buchwert als Vereinfachung des Liquidationswert vor (so AFRAC 24 (2015), UmgrStRl).

Liquidationswert als Mindestwert

Der Grundsatz, wonach der Ertragswert und der Liqudadtionswert miteinander verglichen werden, wird in der Literatur gelegentlich als Liquidationstest bezeichnet.[5]

Die Untergrenze für den Unternehmenswert bildet der Liquidationswert (siehe Rz 132f), sofern der Liquidation nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen.[6]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 13, 132 f KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 140 f IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 10, 51
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  • Ihlau ua (2013), 24, 63 f, 74, 113,
  • Mandl / Rabel (1997), 48 f, 106 f, 404
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 196 ff,

'*)

Unterlage(n)

Folien

  • Hager (UBW-Basis)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rz. 133 KFS/BW 1
  2. Rz. 133 KFS/BW 1
  3. Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 94
  4. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015), S. 106
  5. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  6. Rz. 13 KFS BW 1 (2014)