Benutzer:Peter Hager/Lexikon
Inhaltsverzeichnis
Fehlt
Bewertungssubjekt, Entscheidungswert, Funktion des Gutachters, Synergie, Bewertungszweck
Subjektiver Unternehmenswert
nn vollständig
Der subjektive Unternehmenswert ist ein Entscheidungswert in dem die subjektiven Vorstellungen und persönlichen Verhältnisse sowie sonstige Gegebenheiten (zB Synergieeffekte) des Bewertungssubjekts einfließen. Für einen potentiellen Käufer bzw Verkäufer soll dieser Wert die relevante Preisober- bzw Preisuntergrenze aufzeigen. [1]
siehe auch-> Bewertungszweck, Funktion des Gutachters
Schiedswert
nn vollständig
Der Schiedswert wird in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wertvorstellungen der Parteien ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten festgestellt oder vorgeschlagen. Indem er die Investitionsalternativen und die persönlichen Verhältnisse der Bewertungssubjekte in angemessenem Umfang einbezieht, stellt er einen fairen und angemessenen Interessenausgleich zwischen den betroffenen Bewertungssubjekten dar.[2]
Bei Erstellung eines Schiedswertgutachtens wird der Gutachter in der Funktion eines Schiedsgutachters/Vermittlers tätig.[3]
siehe auch-> Bewertungszweck, Funktion des Gutachters und Artikel Wikipedia
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 19 KFS/BW 1 (2014)
Literatur
- Aschauer (2009)
- Piltz (1994), 11
- Adolff (2007)
Objektivierter Unternehmenswert
nn vollständig
Der Objektivierte Unternehmenswert ist ein typisierter Zukunftserfolgswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt.[4]
Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
nn vollständig
Das nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.
Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch neutrales Vermögen' gebraucht. Nicht verwechselt werden darf das betriebsnotwendige Vermögen mit dem notwendigen Betriebsvermögen des Steuerrechts.
Die Abgrenzung kann funktional oder hilfsweise wertbezogen erfolgen.
Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
nn vollständig, Begriff, nicht griffig
Da mit einem Bewertungsanlass unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein können, ist die Aufgabenstellung für die Unternehmensbewertung allein aus dem mit der Bewertung verbundenen Zweck abzuleiten. Dieser bestimmt die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[5]
In Abhängigkeit von der Art des zu ermittelnden Unternehmenswerts und der Funktion, in der der Bewerter tätig ist, ergeben sich Implikationen für die Prognose und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse. Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt deshalb voraus, dass mit der Auftragserteilung festgelegt wird, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Unternehmensbewertung durchgeführt wird sowie in welcher Funktion der Bewerter tätig wird, um daraus die dem jeweiligen Bewertungszweck entsprechenden Annahmen und Ansätze herleiten zu können.[6]
Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.
Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[7]
- Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[8]
- Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[9]
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
- Rz. 17 IDW S1 (2008)
Literatur
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45
- Moxter (1990), 5f
NN
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