Stuttgarter Verfahren
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Das Stuttgarter Verfahren stellt ein Übergewinnverfahren dar[1] und ist betriebswirtschaftlich nicht anerkannt. Der Übergewinn wird hierbei durch pauschalierte Vorgaben der Finanzverwaltung zur Höhe der Normalverzinsung (9 %) und der zu berücksichtigenden Anzahl der Übergewinne (Zeitraum von 5 Jahren) modifiziert.[2]
Das Stuttgarter Verfahren diente in Deutschland (ähnlich dem Wiener Verfahren in Österreich) der Feststellung des gemeinen Wertes im Steuerrecht. In seinem Urteil 7.11.2006 - 1 BvL 10/02[3] hob das (d) Bundesverfassungsgericht die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens im Kontext der Erbschaftsteuer als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar auf.
Nunmehr wird in Deutschland das vereinfachte Ertragswertverahren angewandt.
siehe auch-> Bewertungsverfahren
Inhaltsverzeichnis
Literatur
Fachliteratur
- Ballwieser / Hachmeister (2013), 210, 226
- Ihlau ua (2013), 38, 71, 113
Judikatur
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Stuttgarter Verfahren bei Wikipedia, abgefragt 22.1.2017
- Stuttgarter Verfahren bei unternehmensbewertungen.info, abgefragt 22.1.2017
- Online-Rechnerbei unternehmensbewertungen.info, abgefragt 22.1.2017
- Dteuerliche Bewertung in ErbStR bei Steuerlinks.de, abgefragt 22.1.2017
Einzelnachweise
- ↑ Ihlau ua (2013), 38
- ↑ Ihlau ua (2013), 71
- ↑ http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20061107_1bvl001002.html