Confusio

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Kurzinfo!

Ein Confusio entsteht durchdie Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerposition in einer Person (Körperschaft).[1] Die Rechtsbeziehungen lösen sich auf. Forderung und Verbindlichkeit oder das Recht und die Verpflichtung vereinigen sich in einer Person.

Bedeutung

Confusio stellt eine Ausnahme von der Steuerneutralität von Buchgewinnen oder -verlusten im UmgrStG dar. Sie sind gem. § 3 Abs. 3 in dem Wirtschaftsjahr zu versteuern, das dem Umgründungsstichtag folgt.

Confusio hat nichts mit dem Prinzip der Eigenständigkeit (Stand-Alone-Prinzip) zu tun.

Ermittlung

Sind die zusammentreffenden Bilanzpositionen gleich hoch, ergibt sich ein Nullsaldo. Sind die Bilanzpositionen ungleich, ergibt sich beim Übernehmer ein steuerwirksamer Buchgewinn oder ein steuerwirksamer Buchverlust.[2]

Vereinigung (Konfusion)

Eine Vereinigung (Konfusion) tritt im Schuldrecht ein, wenn der Gläubiger einer Forderung mit dem Schuldner einer korrespondierenden Verbindlichkeit in einer Person zusammentrifft.[3] Die Folgen der Vereinigung sind in § 1446 ABGB geregelt.

Durch die Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand (lat. confusio) tritt Erfüllung (lat. solutio) ein. [4]

Literatur

Gesetz

  • § 3 UmgrStG

Erlässe

  • UmgrStR 2002 Rz. 162 ff;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe,

Einzelnachweise

  1. Vgl. UmgrStR 2002 Rz. 162.
  2. UmgrStR 2002 Rz. 162.
  3. Wikipedia, Stichwort: Konfusion (Recht), abgefragt 7.3.2022.
  4. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Konfusion (Recht), abgefragt 7.3.2022.