Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Grundfreiheit (Binnenmarkt)

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Grundfreiheiten (19.1.2024)

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung:

siehe auch-> Binnenmarkt

 erg 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/grundfreiheiten-36836

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323514/grundfreiheiten/

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176985/freier-verkehr-von-waren-personen-dienstleistungen-und-kapital-vier-freiheiten/

https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E/Seite.991117.html

eigene Die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union stellen die Grundlage des Binnenmarkts dar.[1]

Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).[2]

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor für die weitere Marktintegration gemacht.[3]

Sie räumen den Marktbürgern Grundrechte ein, und sind meist mit unmittelbarer Wirkung und Anwendungsvorrang vor jedem entgegenstehenden nationalen Recht ausgestattet.[4]

Die Grundfreiheiten sind der freie Verkehr von links

  • [[Grundfreiheit (Binnenmarkt)#

|Waren]]

  • [[Grundfreiheit (Binnenmarkt)#

|Personen]]

  • [[Grundfreiheit (Binnenmarkt)#

|Dienstleistungen]] und

  • [[Grundfreiheit (Binnenmarkt)#

|Kapital]]

Übersicht Synonyme ev lö

Wiki Gabler bpb-Wirtschaft bpb-Euro Ö-GV
Freier Warenverkehr Warenverkehrsfreiheit Warenverkehrsfreiheit Freier Verkehr von Waren Warenverkehrsfreiheit
Personenfreizügigkeit Freizügigkeit der Arbeitnehmer
und Aufenthaltsrecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit Freier Verkehr von Personen Personenverkehrsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit und
Niederlassungsfreiheit der Unternehmer
Dienstleistungsfreiheit
und Niederlassungsfreiheit.
Freier Verkehr von Dienstleistungen Dienstleistungsverkehrsfreiheit
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr Kapitalverkehrsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit Freier Verkehr von Kapital Kapitalverkehrsfreiheit

[5] [6] [7] [8]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

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Warenverkehrsfreiheit

  • Weiterleitung: Warenverkehrsfreiheit

 (zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt#

https://de.wikipedia.org/wiki/Warenverkehrsfreiheit

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/warenverkehrsfreiheit-49354

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/324351/warenverkehrsfreiheit/

https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E/Seite.991117.html

eigene Die Warenverkehrsfreiheit bedeutet, dass Waren im gesamten Binnenmarkt frei zirkulieren können[13]

Literatur

Weblinks

[14] [15] [16] [17]

Personenfreizügigkeit

  • Weiterleitung: Personenfreizügigkeit
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt#

Personenfreizügigkeit

→ Hauptartikel: Personenfreizügigkeit

Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV.

   EuGH-Fälle mit Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Bosman-Entscheidung, Angonese-Urteil
   EuGH-Fälle mit Bezug zur Niederlassungsfreiheit: Centros, Überseering, Inspire Art (Briefkastengesellschaft), Gebhard-Entscheidung

Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art. 67 ff. AEUV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige beziehen. Siehe auch: Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)

https://de.wikipedia.org/wiki/Personenfreizügigkeit Die Personenfreizügigkeit ist eine Unterart der Freizügigkeit und betrifft das Recht natürlicher Personen, einen Aufenthalt in einem anderen Staat wahrnehmen zu dürfen.

Personenfreizügigkeit bedeutet „freier Personenverkehr“ und bezeichnet vor allem die Freiheit, in einem anderen Land als dem Heimatland wohnen und arbeiten zu dürfen, aber auch ohne ungerechtfertigte Hindernisse zu reisen.[2] Zentral ist zum einen der Abbau von Personenkontrollen an Grenzen und zum andern die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das Aufenthaltsrecht, die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sowie die Freizügigkeit betreffend Sozialversicherungen. Hinzu kommt der Abbau steuerlicher Schranken. Der Begriff findet hauptsächlich in der Schweiz im Zusammenhang mit den Bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU Verwendung.


eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

[18] [19] [20] [21]

Dienstleistungsfreiheit

  • Weiterleitung: Dienstleistungsfreiheit
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt# Dienstleistungsfreiheit; → Hauptartikel: Dienstleistungsfreiheit

Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen darf. Geregelt ist sie in Art. 56 AEUV.

  • EuGH-Fälle mit Bezug zur Dienstleistungsfreiheit: Luisi und Carbone, Säger-Entscheidung, Gebhard-Entscheidung

https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstleistungsfreiheit Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes neben der Personenfreizügigkeit, der Warenverkehrsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit. Ebenso wie diese hat sie die Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb der Union zum Ziel. Da sie die vorübergehende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat regelt, kann sie auch zu den Personenverkehrsfreiheiten gezählt werden. Auf die Dienstleistungsfreiheit können sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates berufen,

  • die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind (und dort die Dienstleistung ausüben dürfen),
  • die Dienstleistung einen grenzüberschreitenden Bezug hat, Ein solcher Bezug wird angenommen, wenn
  • die Dienstleistung wird in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird (aktive Dienstleistungsfreiheit) z. B. Handwerker aus einem Mitgliedstaat,
  • der Empfänger der Dienstleistung aus einem anderen Mitgliedstaat kommt (passive Dienstleistungsfreiheit) z. B. bei Touristen,
  • nur die Dienstleistung die Grenze übertritt (korrespondierende Dienstleistung) z. B. Dienstleistung über das Internet.
  • die eine Dienstleistung erbringen und keine Waren liefern (Nichtkörperlichkeit; Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit),
  • selbständig tätig sind (Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit) und
  • in der Regel ein Entgelt fordern.net gut

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/dienstleistungsfreiheit-27276 Grundfreiheit des EU-Rechts mit unmittelbarer Wirkung, besitzt den Charakter eines allg. Beschränkungsverbotes (Art. 56 AEUV), gilt auch im Gebiet des EWR.

1. Aktive Dienstleistungsfreiheit: Das Recht, sich zur Einbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU (bzw. des EWR) zu begeben und dort unter den dort für die entsprechende Branche geltenden Vorschriften tätig zu werden.

2. Passive Dienstleistungsfreiheit: Das Recht, sich zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat (EWR-Staat) zu begeben (z.B. Tourismus).

3. Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit: Nationale Vorschriften, die der Verwirklichung entgegenstehen, können gerichtlich auf ihre Notwendigkeit überprüft werden.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323243/dienstleistungsfreiheit-und-niederlassungsfreiheit/ Die Art. 49 ff. AEUV regeln die N., Art. 56 ff. AEUV die D. in der EU. Die N. umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Ermöglicht wird also die Gründung von Unternehmen, aber auch von Tochtergesellschaften, Zweigstellen usw. im EU-Ausland. Dienstleistungen werden definiert als »Leistungen, die i. d. R. gegen Entgelt erbracht werden«, was nicht besonders weiterhilft. Deshalb nennt Art. 56 AEUV Beispiele, nämlich gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Die D. unterscheidet sich von der N. dadurch, dass sie vorübergehend ist. Der Dienstleister hat z. B. seinen Unternehmenssitz in Polen, verlegt aber in Karlsruhe die Fliesen seines Kunden. Die N. ermöglicht ihm, sein Unternehmen ganz nach Karlsruhe zu verlegen (was natürlich auch nur vorübergehend möglich ist). D. und N. wirken v. a. als Diskriminierungsverbot. In 2 intensiv diskutierten Interner Link: Urteilen Viking (Rs. C-438/05) und Lavall (Rs. C-341/05) schränkte der EuGH die – in die nationale Kompetenz fallende – Streikfreiheit zugunsten der N. von Unternehmen ein und setzte sich so über national garantierte Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Grundrechte

hinweg.

<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20163/niederlassungsfreiheit/ </u> das Recht von Bürgern der Europäischen Union auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zur selbstständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten. Durch Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Diplomen wurden Hindernisse bei der Verwirklichung des Rechts auf Freizügigkeit in den meisten Bereichen aus dem Weg geräumt.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

[22] [23] [24] [25]

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt#

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten (Art. 63 AEUV). Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit sollte bis 2019 in den Grundzügen durch eine Kapitalmarktunion vertieft werden.

  • EuGH-Fälle mit Bezug zur Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit: VW-Gesetz, Bordessa, Konle, Sanz de Lera und Verkooijen

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalverkehrsfreiheit-37487 seit Gründung der EG im Vertrag vorgesehene, aber erst seit 1990 voll verwirklichte Grundfreiheit im Rahmen des Einheitlichen Binnenmarktes (vgl. Art. 63ff. AEUV). Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet jegliche Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und auch zwischen dem Gebiet der EU und Drittstaaten. Verboten ist die unterschiedliche Behandlung von Kapitalanlagen oder Anlegern je nach dem Wohnort des Anlegers oder dem Ort der Kapitalanlage. Ausnahmen sind nur in eng umrissenen Fällen zugelassen, z.B. im Steuerrecht. Die Kapitalverkehrsfreiheit hat nach mittlerweile bereits gefestigter Rechtsprechung unmittelbare Wirkung, ihre Einhaltung unterliegt der Überwachung durch den Europäischen Gerichtshof. Die Kapitalverkehrsfreiheit besteht seit 1994 auch im gesamten Gebiet des EWR.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323613/kapitalverkehrsfreiheit/ Eine der 4 Grundfreiheiten der EU, die bestimmt, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs zwischen den EU-Interner Link: Mitgliedstaat en sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Art. 63 und 64 AEUV). Das bedeutet, dass der Transfer von Geld, Wertpapieren, elektronischen Zahlungen usw. zwischen den Mitgliedstaaten ungehindert stattfinden kann. Umgekehrt heißt es, dass Kapitalverkehrsbeschränkungen etwa durch Bargeldhöchstmengen, Sicherheitseinlagen bei Grenzüberschreitungen oder die Begrenzung von Fremdwährungskrediten ebenso verboten sind wie die Abwehr oder Verhinderung von Direktinvestitionen. Klargestellt wird nur, dass erstens die Steuergesetzgebung nicht als Eingriff in die K. zu verstehen ist und zweitens Direktinvestitionen, also der Ankauf von Unternehmen oder Immobilien, durch Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Rechtsakte der EU

eingeschränkt werden können. Als einzige der Interner Link: Grundfreiheiten normiert die K. auch Verbote im Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittstaaten, also zu Interner Link: Staaten , die nicht Mitglied der EU sind. Das ist ein Problem für die Regulierung der sog. Steueroasen, also von Staaten oder Staatsteilen, die ihren Vorteil darin suchen, Unternehmen oder Superreichen bei der Steuerhinterziehung behilflich zu sein. Maßnahmen, die einen Rückschritt für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern darstellen, können vom Rat (Interner Link: Europäischer Rat ) nur einstimmig beschlossen werden (Art. 64 Abs. 3 AEUV). Damit ist die Rückkehr zu Kapitalverkehrskontrollen, die auch in Europa bis in die 1990er-Jahre oft durchgeführt wurden, weitgehend ausgeschlossen.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

[26] [27] [28] [29]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

[30] [31] [32] [33]

Literatur

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/grundfreiheiten-36836 https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323514/grundfreiheiten/ https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176985/freier-verkehr-von-waren-personen-dienstleistungen-und-kapital-vier-freiheiten/ https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E/Seite.991117.html

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

Einzelnachweise

  1. Österreich.gv.at, Stichwort: EU - Grundfreiheiten der Europäischen Union, abgefragt 20.1.2024.
  2. Wikipedia, Stichwort: Europäischer Binnenmarkt, abgefragt 20.1.2024.
  3. Wikipedia, Stichwort: Europäische Union, abgefragt 20.1.2024.
  4. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Grundfreiheiten, abgefragt 20.1.2024.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  7. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  10. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  11. Österreich.gv.at, Stichwort: EU - Grundfreiheiten der Europäischen Union, abgefragt 20.1.2024.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  14. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  17. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  19. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  20. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  21. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  22. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  23. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  24. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  25. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  26. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.

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