Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Zuwendung

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Entnahme / Einlage (23.3.2024)

nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Begriff (lö)

  • Weiterleitung:

 (zT) ok 

Als Zuwendungen werden alle unentgeltlich, dh ohne Gegenleistung erworbenen Gegenstände erfasst, wie etwa auch Subventionen und Zuschüsse.[1]

Im Gegensatz zur Einlage können auch Unternehmensfremde Zuwendungen tätigen. Der Begriff der Zuwendung ist weiter gefasst als die Einlage. Es kann zu Überschneidungen kommen. Das hat aber unternehmensrechtlich keine Bedeutung.[2]

Steuerrechtlich werden auch Transfers von der Gesellschaft als Zuwendungen betrachtet, insbesondere bei eigentümerlose Gesellschaften (zB Privatstiftungen).[3]

[4] [5] [6]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[7] [8] [9]

Bewertung

Unternehmensrecht

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene Zuwendungen sind mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen. Bei Einlage oder Zuwendung eines (Teil-)Betriebes sind die Vorschriften des § 203 Abs. 5 UGB[1] über den Firmenwert zu beachten.

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;

[10] [11] [12]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;

[13] [14] [15]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;

[16] [17] [18]

Literatur

Gesetz

* § 4 Abs. 1 EStG

  • § 8 Abs. 2 KStG
  • 202 Abs. 1 UGB

Erlässe

  • EStR Rz. 435 ff;
  • KStR Rz. 537 ff;

Fachliteratur

  • Hirschler (2019), § 202, Rz. 6 ff;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;

Einzelnachweise

  1. Vgl. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.
  2. Vgl. Hirschler (2019), § 202, Rz. 10.
  3. Vgl. KStR 2013, Rz. 542
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
  7. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
  10. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.

ev [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]