Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Grundfreiheit (Binnenmarkt)
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
- Weiterleitung:
siehe auch-> Binnenmarkt
erg
Die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union stellen die Grundlage des Binnenmarkts dar.[1]
Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).[2]
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor für die weitere Marktintegration gemacht.[3]
Sie räumen den Marktbürgern Grundrechte ein, und sind meist mit unmittelbarer Wirkung und Anwendungsvorrang vor jedem entgegenstehenden nationalen Recht ausgestattet.[4]
Die Grundfreiheiten sind der freie Verkehr von links
- [[Grundfreiheit (Binnenmarkt)#
|Waren]]
- [[Grundfreiheit (Binnenmarkt)#
|Personen]]
- [[Grundfreiheit (Binnenmarkt)#
|Dienstleistungen]] und
- [[Grundfreiheit (Binnenmarkt)#
|Kapital]]
Übersicht Synonyme ev lö
Wiki | Gabler | bpb-Wirtschaft | bpb-Euro | Ö-GV |
---|---|---|---|---|
Freier Warenverkehr | Warenverkehrsfreiheit | Warenverkehrsfreiheit | Freier Verkehr von Waren | Warenverkehrsfreiheit |
Personenfreizügigkeit | Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Aufenthaltsrecht |
Arbeitnehmerfreizügigkeit | Freier Verkehr von Personen | Personenverkehrsfreiheit |
Dienstleistungsfreiheit | Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit der Unternehmer |
Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit. |
Freier Verkehr von Dienstleistungen | Dienstleistungsverkehrsfreiheit |
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr | Kapitalverkehrsfreiheit | Kapitalverkehrsfreiheit | Freier Verkehr von Kapital | Kapitalverkehrsfreiheit |
Bedeutung
- Weiterleitung:
(zT) ok
eigene Die Grundfreiheiten sind die wesentliche Triebfeder des gemeinsamen Marktes ev lö (Binnenmarktes). Zahlreiche nationalstaatliche Bestimmungen wurden wegen Verstoßes gegen eine Grundfreiheit aufgehoben.
Warenverkehrsfreiheit
- Weiterleitung: Warenverkehrsfreiheit
(zT) ok
Die Warenverkehrsfreiheit bedeutet, dass Waren im gesamten Binnenmarkt frei zirkulieren können[13]
Weblinks
- Warenverkehrsfreiheit bei Wikipedia, abgefragt 20.1.2024;
- Warenverkehrsfreiheit bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 20.1.2024;
- Warenverkehrsfreiheit bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 20.1.2024;
- Österreich.gv.at, Stichwort: EU - Grundfreiheiten der Europäischen Union, abgefragt 20.1.2024;
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Solle Personenfreizügigkeit heißen, mit zwei unterkapiteln
- Arbeitnehmer und Niederlassungsfreiheit.
- Weiterleitung: Arbeitnehmerfreizügigkeit ev Personenfreizügigkeit
erg
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union arbeiten, also den Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit frei wählen dürfen. Weiters dürfen EU-Bürger nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit bei Beschäftigung, Entlohnung und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen benachteiligt werden.[14]
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit stellt gemeinsam mit der Niederlassungsfreiheit link? eine besondere Form der Personenfreizügigkeit dar.[15] Stimmt das mit dem Folgenden überein?
- Aufenthaltsrecht
Grundsätzlich dürfen EU-, EWR- und Schweizer Bürger bis zu drei Monate in Österreich verbleiben. Arbeitnehmer der Union haben das Recht, auch über drei Monate im Aufnahmestaat zu bleiben (mehr Information). Binnen vier Monaten nach der Einreise muss eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) beantragt werden. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts.[16]
Weblinks
- Arbeitnehmerfreizügigkeit bei Wikipedia, abgefragt 20.1.2024;
- Arbeitnehmerfreizügigkeit bei BMAW, abgefragt 20.1.2024
- Freizügigkeit bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 20.1.2024;
- Personenfreizügigkeit bei Wikipedia, abgefragt 20.1.2024;
Dienstleistungsfreiheit
- Weiterleitung: Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt#
https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstleistungsfreiheit
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/dienstleistungsfreiheit-27276
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20163/niederlassungsfreiheit/
eigene
Die Niederlassungsfreiheit ist das Recht von Bürgern der Europäischen Union auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zur selbstständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten. Durch Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Diplomen wurden Hindernisse bei der Verwirklichung des Rechts auf Freizügigkeit in den meisten Bereichen aus dem Weg geräumt.[17]
Die Dienstleistungsfeiheit bedeutet, dass jeder Bürger der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat seine Dienstleistungen anbieten darf, oder in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen in Anspruch nehmen darf.[18]
Die Dienstleistungsfreiheit unterscheidet sich von der Niederlassungsfreiheit dadurch, dass sie vorübergehend ist. Der Dienstleister hat z. B. seinen Unternehmenssitz in Polen, verlegt aber in Karlsruhe die Fliesen seines Kunden. Die Niederlassungsfreiheit ermöglicht ihm, sein Unternehmen ganz nach Karlsruhe zu verlegen (was natürlich auch nur vorübergehend möglich ist). Beide Rechte wirken v. a. als Diskriminierungsverbot. [19]
Literatur
Weblinks
- Dienstleistungsfreiheit bei Wikipedia, abgefragt 30.3.2024;
- Dienstleistungsfreiheit bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 30.3.2024;
- Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 30.3.2024;
- Niederlassungsfreiheit bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 30.3.2024;
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt#
- Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten (Art. 63 AEUV). Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit sollte bis 2019 in den Grundzügen durch eine Kapitalmarktunion vertieft werden.
- EuGH-Fälle mit Bezug zur Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit: VW-Gesetz, Bordessa, Konle, Sanz de Lera und Verkooijen
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalverkehrsfreiheit-37487
seit Gründung der EG im Vertrag vorgesehene, aber erst seit 1990 voll verwirklichte Grundfreiheit im Rahmen des Einheitlichen Binnenmarktes (vgl. Art. 63ff. AEUV). Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet jegliche Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und auch zwischen dem Gebiet der EU und Drittstaaten. Verboten ist die unterschiedliche Behandlung von Kapitalanlagen oder Anlegern je nach dem Wohnort des Anlegers oder dem Ort der Kapitalanlage. Ausnahmen sind nur in eng umrissenen Fällen zugelassen, z.B. im Steuerrecht. Die Kapitalverkehrsfreiheit hat nach mittlerweile bereits gefestigter Rechtsprechung unmittelbare Wirkung, ihre Einhaltung unterliegt der Überwachung durch den Europäischen Gerichtshof. Die Kapitalverkehrsfreiheit besteht seit 1994 auch im gesamten Gebiet des EWR.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323613/kapitalverkehrsfreiheit/ Eine der 4 Grundfreiheiten der EU, die bestimmt, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs zwischen den EU-Interner Link: Mitgliedstaat en sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Art. 63 und 64 AEUV). Das bedeutet, dass der Transfer von Geld, Wertpapieren, elektronischen Zahlungen usw. zwischen den Mitgliedstaaten ungehindert stattfinden kann. Umgekehrt heißt es, dass Kapitalverkehrsbeschränkungen etwa durch Bargeldhöchstmengen, Sicherheitseinlagen bei Grenzüberschreitungen oder die Begrenzung von Fremdwährungskrediten ebenso verboten sind wie die Abwehr oder Verhinderung von Direktinvestitionen. Klargestellt wird nur, dass erstens die Steuergesetzgebung nicht als Eingriff in die K. zu verstehen ist und zweitens Direktinvestitionen, also der Ankauf von Unternehmen oder Immobilien, durch Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Rechtsakte der EU
eingeschränkt werden können. Als einzige der Interner Link: Grundfreiheiten normiert die K. auch Verbote im Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittstaaten, also zu Interner Link: Staaten , die nicht Mitglied der EU sind. Das ist ein Problem für die Regulierung der sog. Steueroasen, also von Staaten oder Staatsteilen, die ihren Vorteil darin suchen, Unternehmen oder Superreichen bei der Steuerhinterziehung behilflich zu sein. Maßnahmen, die einen Rückschritt für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern darstellen, können vom Rat (Interner Link: Europäischer Rat ) nur einstimmig beschlossen werden (Art. 64 Abs. 3 AEUV). Damit ist die Rückkehr zu Kapitalverkehrskontrollen, die auch in Europa bis in die 1990er-Jahre oft durchgeführt wurden, weitgehend ausgeschlossen.
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;
Literatur
Weblinks
https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/grundfreiheiten-36836 https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323514/grundfreiheiten/ https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176985/freier-verkehr-von-waren-personen-dienstleistungen-und-kapital-vier-freiheiten/ https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E/Seite.991117.html
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;
Einzelnachweise
- ↑ Österreich.gv.at, Stichwort: EU - Grundfreiheiten der Europäischen Union, abgefragt 20.1.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Europäischer Binnenmarkt, abgefragt 20.1.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Europäische Union, abgefragt 20.1.2024.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Grundfreiheiten, abgefragt 20.1.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑ Österreich.gv.at, Stichwort: EU - Grundfreiheiten der Europäischen Union, abgefragt 20.1.2024.
- ↑ BMAW, Stichwort: Arbeitnehmerfreizügigkeit, abgefragt 20.1.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Arbeitnehmerfreizügigkeit, abgefragt 20.1.2024.
- ↑ BMAW, Stichwort: Arbeitnehmerfreizügigkeit, abgefragt 20.1.2024.
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: Niederlassungsfreiheit, abgefragt 30.3.2024.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Dienstleistungsfeiheit, abgefragt 30.3.2024.
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit, abgefragt 30.3.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 30.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 30.3.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 30.3.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
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