Dokumentationsprinzip
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Begriff überschneidet sich mit Nachvollziehbarkeit
Der Wertermittler hat die Annahmen und Prämissen in seinem Bewertungsgutachten zu dokumentieren. Es muss einem „sachkundigen Dritten" möglich sein, „das Bewertungsergebnis nachzuvollziehen und die Auswirkungen der getroffenen Annahmen auf den Unternehmenswert abschätzen" zu können.
Die für die Nachvollziehbarkeit sind tunlichst im Gutachten zu dokumentieren. Ist dies nicht möglich (zB Umfang), sind die Informationen in den Arbeitspapieren zu dokumentieren, diese sind dann dem Gutachtensadressaten link zugänglich zu machen [1]
umformulieren oder löWelche Informationen erforderlich sind findet sich in der Unterlage Prüfung eines Gutachtens.
siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung
Inhaltsverzeichnis
Literatur
Fachliteratur
- Hager (2013)
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Hager (2013), S. 358