Prämissen der Unternehmensbewertung

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Für die Unternehmensbewertung sind 2 Prämissen zu beachten:

  • Fortführungsprämisse
  • Abwicklungsprämisse

Fortführungsprämisse

fe Verweis

Der Unternehmenswert beruht auf den zukünftigen finanziellen Überschüssen (Zukunftsbezogenheitsprinzip). Dabei wird unterstellt, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Nur unterbestimmten Voraussetzungen wird davon abgegangen (vgl. Liquidationswert).

Die Fortführungsprämisse sie ist für den Fortführungswert (ermittelt nach DCF-, oder Ertragswertverfahren) maßgeblich.

Abwicklungsprämisse

fe Verweis Bei Ermittlung des Liquidationswertes wird der Wert des Vermögens durch eine (fiktive) Liquidation link? ermittelt.[1]

Aus der Abwicklungsprämisse folgt:[2]

  • Im Rahmen der Ermittlung des Liquidationswerts ist von einer begrenzten Abwicklungsdauer auszugehen.
  • Das Unternehmen wird nicht mehr als Ganzes (Unternehmenseinheit) bewertet, sondern nach Maßgabe der festzulegenden Zerschlagungsintensität in (kleinere) Bewertungs- bzw. Verwertungseinheiten.
  • Synergieeffekte: sind unbeachtlich.

Die Abwicklungsprämisse ist für den Liquidationswert maßgeblich.

Literatur

Empfehlungen

  • KFS/BW1 E8

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bertl u.a. (2018)
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  • Kasperzak / Bastini (2015)
  • Ruiz de Vargas / Zöllner (2015)

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Vgl. KFS E8 Rz. 16
  2. Vgl. Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung (2019), Rz. 17


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