Prämissen der Unternehmensbewertung
Version vom 20. Februar 2019, 06:08 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge)
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Für die Unternehmensbewertung sind 2 Prämissen zu beachten:
- Fortführungsprämisse
- Abwicklungsprämisse
Inhaltsverzeichnis
Fortführungsprämisse
Der Unternehmenswert beruht auf den zukünftigen finanziellen Überschüssen (Zukunftsbezogenheitsprinzip). Dabei wird unterstellt, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Nur unterbestimmten Voraussetzungen wird davon abgegangen (vgl. Liquidationswert).
Die Fortführungsprämisse sie ist für den Fortführungswert (ermittelt nach DCF-, oder Ertragswertverfahren) maßgeblich.
Abwicklungsprämisse
Bei Ermittlung des Liquidationswertes wird der Wert des Vermögens durch eine (fiktive) Liquidation ermittelt.[1]
Aus der Abwicklungsprämisse folgt:[2]
- Im Rahmen der Ermittlung des Liquidationswerts ist von einer begrenzten Abwicklungsdauer auszugehen.
- Das Unternehmen wird nicht mehr als Ganzes (Unternehmenseinheit) bewertet, sondern nach Maßgabe der festzulegenden Zerschlagungsintensität in (kleinere) Bewertungs- bzw. Verwertungseinheiten (Einzelbewertung).
- Synergieeffekte sind unbeachtlich.
Literatur
Empfehlungen
- KFS/BW1 E8
Fachliteratur
- Bertl u.a. (2018)
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
- Kasperzak / Bastini (2015)
- Ruiz de Vargas / Zöllner (2015)
Unterlage(n)
- Hager: "Liquidationswert", Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur