Berufsgeheimnis
Version vom 21. Juli 2022, 14:30 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge)
Kurzinfo!
Das Berufsgeheimnis bezeichnet das Recht oder die Pflicht bestimmter Berufsgruppen und deren Gehilfen ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder ihnen sonst bekannt gewordenes fremdes, bes. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, nicht zu offenbaren, auch nicht gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen.[1]
Das Berufsgeheimnis ist durch § 121 StGB [1] geschützt.
Im Abgabeverfahren besteht Aussageverweigerungsrecht:
- bei gesetzlich anerkanten Verschwiegenheitspflichten (§ 171 Abs. 1 lit. c BAO [2])
- für berufsmäßige Parteienvertreter gem. § 171 Abs. 2 BAO.
Inhaltsverzeichnis
Betroffene Berufsgruppen
- Bankgeheimnis § 38 BWG [3]
- Ärzte [4]
- Notare § 37 NO [5]
- Rechtsanwälte § 9 RAO [6]
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer [7]
Literatur
Gesetz
- § 121 StGB
Fachliteratur
- Joklik-Fürst (2022);
- Stoll (1994), S. 1805;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Geheimnisträger bei Wikipedia, abgefragt 22.2.2021.
- Berufsgeheimnis bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 22.2.2021.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Berufsgeheimnis, abgefragt 22.2.2021.