Unternehmen

Aus Bewertungshilfe
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Der Begriff des Unternehmens wird in der Literatur uneinheitlich gesehen:

  • Ein Unternehmen (Unternehmung) ist ein wirtschaftlich rechtlich organisiertes Gebilde, in denen auf nachhaltig ertragsbringende Leistungserbringung gezielt wird. Die Leistungserzielung kann dem Gewinnmaximierungsstreben folgen oder dem Angemessenheitsprinzips.[1]
  • Unternehmen sind zweckgerichtete Kombinationen von materiellen und immateriellen Werten, durch deren Zusammenwirken finanzielle Überschüsse erwirtschaftet werden sollen.[2]
  • Ein Unternehmen im rechtlichen Sinn ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. [3]

Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe umfassen oder ohne Betrieb bestehen (Holding). Ein Betrieb kann aus mehreren Teilbetrieben bestehen. Ein Unternehmen im Eigentum mehrerer Personen stehen, deren Unternehmensanteile getrennt bewertbar sind. Ein Unternehmen kann mit weiteren Unternehmen verbunden sein (Konzern).

Bedeutung

Das Unternehmen ist häufig Gegenstand der Unternehmensbewertung. Es stellt dabei das Bewertungsobjekt dar. Sofern es hinsichtlich Risiken und Chancen nicht homogen ist, empfiehlt sich eine Aufteilung in Bewertungseinheiten.

Rechtsform

Unternehmen können in verschiedenen Rechtsformen betrieben werden.

Die Rechtsform kann aus verschiedenen Gründen für die Bewertung von Bedeutung sein:

Arten

Grundsätzlich ist die Ermittlung von Unternehmenswerten unabhängig von der Art des Unternehmens nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen. [4]

Besonderheiten sind zu beachten::

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 6 ff, 132 ff KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 18 ff, 140 ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 413 ff
  • WPH-Edition (2018), Rz. A 468 ff, B
  • Rieder / Huemer (2016)
  • Kastner ua (1990)
  • Artmann ua (2015)
  • Artmann ua (2016)

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon Bd. 6 S. 1771
  2. Rz. 18 IDW S1
  3. Vgl. § 1 Abs. 2 UGB
  4. Vgl. WP-Handbuch II (2014) Rz. A 413.