Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Berufsgeheimnis
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Das Berufsgeheimnis bezeichnet das Recht oder die Pflicht bestimmter Berufsgruppen , bes. von Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Verteidigern, Wirtschaftsprüfern (WP), vereidigten Buchprüfern oder Steuerberatern und deren Gehilfen ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder ihnen sonst bekannt gewordenes fremdes, bes. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, nicht zu offenbaren, auch nicht gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen.[1]
Verstoß gegen das Berufsgeheimnis ist gem. § 121 StGB strafbar
- ME nicht: RIS
Inhaltsverzeichnis
Generelle Gliederung
- Allgemeines (Beschreibungen, Besonderheiten, Gesetzliches)
- Bedeutung
- Berechnung / Ermittlung
- Bewertungsanlass
- Bewertungszweck
- Funktion Gutachter
- Gutachten
- Bewertungsobjekt
- Besonderheiten
- Bewertungssubjekt
- Bewertungsmethode
- Zukunftserfolg / Finanzieller Überschuss
- Planung
- Vergangenheitsanalyse
- Marktanalyse
- Planungsplausibilisierung
- Mehrphasenmodell
- Besonderheiten Fortführungszeitraum
- Planung
- Steuer
- Diskontierungszins
- Art Zins
- Bestandteile Zins
- sicherer Zins
- Marktrisikoprämie
- Beta
- Besonderheiten NBN
- Besonderheiten Liquidationswert
- Ergebnisplausibilisierung
Bedeutung
Ermittlung / Berechnung
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NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Literatur
Gesetz
- § 121 StGB
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe
Weblinks
- Geheimnisträger bei Wikipedia, abgefragt 22.2.2021.
- Berufsgeheimnis bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 22.2.2021.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Berufsgeheimnis, abgefragt 22.2.2021.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
[[Kategorie:Unternehmensbewertung]]