Äquivalenzprinzipien
Version vom 2. Juli 2016, 05:18 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge)
erg FG
Unter Äquivalenzprinzipien versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden kann.
Das Bewertungsobjekt Unternehmen wird bei Diskontierungsverfahren (Ertragswert- und DCF-Verfahren) mit einer sicheren Investitionsalternative verglichen. Damit eine Vergleichbarkeit gegeben ist, müssen Äquivalenzprinzipien beachtet werden.
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Inhaltsverzeichnis
Arten der Äquivalenzprinzipien:
- Laufzeitäquivalenz
- Arbeitseinsatzäquivalenz
- Verfügbarkeitsäquivalenz d.h. Besteuerungs- und Ausschüttungsäquivalenz
- Kaufkraftäquivalenz
- Währungsäquivalenz
- Risikoäquivalenz (Unsicherheitsäquivalenz]]
Literatur
Fachgutachten
- Rz. KFS/BW 1 (2014)
- Rz. IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Mandl / Rabel (1997), S. 75ff
- Wollny (2010), S. 94ff
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Unterlage(n)
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016
Einzelnachweise
- ↑ vgl. Wollny (2010), S. 94