Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Berufsgeheimnis

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Berufsgeheimnis (6.2.2021) (bisher Weiterleitung Nachvollziehbarkeit#Offenlegung)

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Das Berufsgeheimnis bezeichnet das Recht oder die Pflicht bestimmter Berufsgruppen und deren Gehilfen ein ihnen bei der Ausübung ihres Berufes anvertrautes oder ihnen sonst bekannt gewordenes fremdes, bes. zum persönlichen Lebensbereich gehörendes oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, nicht zu offenbaren, auch nicht gegenüber staatlichen oder sonstigen Vertretern berechtigter Interessen.[1]

Das Berufsgeheimnis ist durch § 121 StGB [1] geschützt.

Im Abgabeverfahren besteht Aussageverweigerungsrecht:

  • bei gesetzlich anerkanten Verschwiegenheitspflichten (§ 171 Abs. 1 lit. c BAO [2])
  • für berufsmäßige Parteienvertreter gem. § 171 Abs. 2 BAO.

Betroffene Berufsgruppen

  • Bankgeheimnis § 38 BWG [3]
  • Ärzte [4]
  • Notare § 37 NO [5]
  • Rechtsanwälte § 9 RAO [6]
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer [7]

Bedeutung

fe

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [2] [3] [4]

Literatur

Gesetz

  • § 121 StGB

Fachliteratur

  • Joklik-Fürst (2022);
  • Stoll (1994), S. 1805;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Berufsgeheimnis, abgefragt 22.2.2021.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2022.

[[Kategorie:Steuerrecht]]