Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Gläubiger

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  • Weiterleitung: <!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->Kreditor

Der Gläubiger (Kreditor) ist derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner (Debitor) eine Leistung zu fordern berechtigt ist. [1]

Er ist derjenige der seinem Schuldner "glaubt", dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird. Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. [2]

Im Rechnungswesen ist die Bezeichnung Kreditor üblich. Das Gegenstück ist der Debitor.

Arten

Gläubiger können sein:[3]

  • Eigenkapitalgeber (mit unterschiedlicher Risiko- und Mitsprachebeteiligung);
  • Fremdkapitalgeber (Banken, öffentlich-rechtliche Kreditgeber, private Anleger);
  • externe Leistungsaustauschträger (Lieferanten, Subunternehmer, Dienstleistende, Vermieter etc.);
  • Arbeitnehmer;
  • öffentlich-rechtliche Gläubiger (Finanz- und Zollverwaltung, Krankenkassen, Gemeinden etc.).

[4] [5] [6]

Gläubigerrisiko

siehe auch-> Insolvenzgefahr

Risiken des Gläubigers: [7]

  • Informationsrisiko:
Gefahr für den Gläubiger, dass er auf Grund unvollständiger, verfälschter, verspäteter oder fehlender Informationen des Schuldners entscheidungen trifft, die er bei besserem Informationsstand nicht getroffen hätte.
  • Insolvenzrisiko
Gefahr für den Gläubiger, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners soweit verschlechtert, dass er seine vertraglichen Leistung nicht mehr erfüllen kann (zB Insolvenzverfahren beim Schuldner).
  • Verlustrisiko
Gefahr für den Gläubiger, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seine Ansprüche nur zum Teil oder sogar vollständig nicht erfüllt werden können.

sind die letzten zwei Risiken nicht ident?

Die Insolvenzgefahr findet ihren Maßstab im Rating. Operativ messbar wird sie durch die Ausfallswahrscheinlichkeit.

[8] [9] [10]

Gläubigerschutz

  • Weiterleitung: ev Gläubigerschutz

Unter Gläubigerschutz werden alle präventiven Regelungen verstanden, die den tatsächlichen und potenziellen Gläubiger vor dem Ausfall seiner Forderungen in der Zahlungsunfähigkeit (insbesondere Insolvenz) des Schuldners bewahren sollen. [11]

Gläubigerschutz ist das oberste Anliegen des Unternehmensrechts.[12] In den Rechnungslegungsvorschriften zeigt sich das zB im Vorsichtsprinzip. Aber auch Vorschriften über die Offenlegung, Prüfungspflicht, Aufsichtsräte und über die Selbstkontrahierungen zählen dazu.

Kreditorenbuchhaltung

  • Weiterleitung: Kreditorenbuchhaltung

siehe auch-> Debitorenbuchhaltung

Die Kreditorenbuchhaltung ist ein Nebenzweig der Finanzbuchhaltung, der speziell für die Buchführung der Kontokorrentbeziehungen zwischen dem eigenen Unternehmen und den Kreditoren die Lieferungen und Dienstleistungen erbrachten.

Die Zusammenfassung findet sich im Kontenrahmen in den Lieferverbindlichkeiten Klasse 31 - 34.

[13] [14] [15]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[16] [17] [18]

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Kreditor https://de.wikipedia.org/wiki/Kreditorenbuchhaltung

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 3.2.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 3.2.2023;

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gläubiger, abgefragt 3.2.2023.
  2. Wikipedia, Stichwort: Gläubiger, abgefragt 3.2.2023.
  3. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gläubigerschutz, abgefragt 3.2.2023.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  6. Wikipedia, Stichwort: Gläubigerschutz, abgefragt 3.2.2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  9. Wikipedia, Stichwort: Gläubigerschutz, abgefragt 3.2.2023.
  10. Vgl. Wöhe ua (2020), S. 686.
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  12. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.

[[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]