Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wirtschaftlicher Eigentümer (Begriff)
< Benutzer:Peter Hager | Baustelle
Version vom 28. April 2023, 17:37 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „'''Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Wirtschaftsregister (19.04.2023) lö''' '''nn verlinkt…“)
Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Wirtschaftsregister (19.04.2023) lö nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite
Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
Begriff (lö)
- Weiterleitung: ev Wirtschaftlicher Eigentümer (EStG)
(zT) ok
Der wirtschaftlicher Eigentümer bezeichnet:
- den wirtschaftlichen Eigentümer iSd EStG:
- IdR ist dem zivilrechtlichen Eigentümer dieses Wirtschaftsgut auch steuerlich zuzurechnen. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem Eigentümer auf Dauer, dh. auf die Dauer der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzung, geltend machen kann (VwGH 24.11.1982, 81/13/0021).[1]
- den wirtschaftlichen Eigentümer ev Link wirtschaftlicher Eigentümer (WiEReG) iSd WiEReG:
- jene natürliche Person der das Eigentum an einem bestimmten Rechtsträger zuzurechnen ist.
Einzelnachweise
- ↑ EStR 2000, Rz. 122.
[[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]