Teilwert

Aus Bewertungshilfe
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Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 10 Abs. 12 BewG 1955, gleichlautend § 6 Z 1 EStG 1988).

Der Teilwert ist ein objektivierter Wert, aA AFRAC 24 (2015) und IDW RS HFA 10 (2012) lit. Es sind die Synergieeffekte zwischen Wirtschaftsgut und Betrieb samt Töchter- und Enkelgesellschaften zu berücksichtigen. Der Teilwert ist beschaffungsseitig zu ermitteln.

Der Teilwert entspricht im wesentlichen dem beizulegenden Wert. Er unterscheidet sich:

Bedeutung: • Vergleichswert für die Bewertung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 u. 2 EStG 1988) (Teilwertabschreibung) • Entnahme (§ 6 Z 4 EStG 1988) • Einlagen (§ 6 Z 5 EStG 1988) • Bewertung von Betriebsvermögen gem. § 68 Abs. 1 BewG 1955

Für Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen ist eine Unternehmensbewertung nach einer betriebswirtschaftlich anerkannten Methode erforderlich.

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Der Begriff bezeichnet:

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NN

siehe auch-> [[]]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. IDW S1 (2008)

Fachliteratur

Judikatur

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Einzelreferenz
  2. 2,0 2,1 Referenztext