Verkehrswert

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Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[1] Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.

siehe auch-> Wert, Verkehrswert (LBG)

Bedeutung

Der Verkehrswert ist ein zentraler Begriff des UmgrStG[2], er ist auch auch im EStG von Relevanz.

  • UmgrStG:
    • Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung für Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Steuerspaltung
    • Basis für unbare Entnahme
    • Basis für Maßnahme gegen Steuerlastverschiebung
    • Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung Rz. 1530 UmgrStR 2002
  • EStG:
    • Aufteilung Grundstückserlös nach Verhältnismethode[3]
    • Überführung eines Grundstückes aus einem luf Betrieb in einen Gewerbebetrieb[4]
    • Veräußerungserlösaufteilung bei Betriebsaufgabe bzw Veräußerung[5]

positiver Verkehrswert

Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.

Erfordernis für: Art. Umgründungsvorgang positiver Verkehrswert erforderlich RZ

  • Verschmelzung: nein, durch Eintragung bewiesen, zusätzlich jedoch nur bei down-stream-merger[6]
  • Umwandlung: nein[7]
  • Einbringung: ja[8]
  • Zusammenschluss: ja[9]
  • Realteilung: ja[10]
  • Handelsspaltung: nein, durch Eintragung bewiesen
  • Steuerspaltung:ja[11]

Methoden zur Wertermittlung

Das Wiener Verfahren ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/BW 1 abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des Gutachtens dadurch nicht leidet.

bw. anerkannte Methoden zur Ermittlung:

  • Ertragswertverfahren
  • DCF-Verfahren
  • Multiplikatorverfahren, Problem:
    • Anwendungsvoraussetzung Rz. 18 KS BW1 (2014):
      • Das Bewertungsobjekt ist ein Kleinstunternehmen.
      • Eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Multiplikator muss sich gebildet haben.
      • Der Multiplikator muss mit ausreichender Sicherheit eine verlässliche Grundlage der Wer-termittlung darstellen.
    • offene Fragen siehe Hager (2014a), S. 1122,

Literatur

Gesetz

  • § 305 ABGB
  • § 12 Abs. 1 UmgrStG

Erlässe

  • UmgrStR Rz. 670ff

Fachliteratur

  • Hager (2014)
  • Hügel u.a. UmgrStG § 12 Kap. XI Positiver Verkehrswert
  • Schwarzinger (1996)

Unterlage(n)

  • Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell

Folien

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Rz. 680 UmgrStR 2002
  2. Rz. 672 UmgrStR 2002
  3. Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000
  4. Rz 5069 EStR 2000
  5. Rz 5659, 5659e EStR 2000
  6. RZ. 14, 384 u 385 UmgrStR 2002
  7. RZ. 631 UmgrStR 2002
  8. RZ. 653 UmgrStR 2002
  9. RZ. 1288 UmgrStR 2002
  10. RZ. 1514 UmgrStR 2002
  11. RZ. 1869 UmgrStR 2002