Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Grundfreiheit (Binnenmarkt)

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Grundfreiheiten (19.1.2024)

Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Begriff (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt Die vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Binnenmarktes der Europäischen Union. Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

  • Freier Warenverkehr
  • Personenfreizügigkeit
  • Dienstleistungsfreiheit
  • Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/grundfreiheiten-36836 Sammelbegriff für die vom EG-Vertrag den Marktbürgern eingeräumten Grundrechte, meist mit unmittelbarer Wirkung und Anwendungsvorrang vor jedem entgegenstehenden nationalen Recht ausgestattet. Grundfreiheiten sind nach gegenwärtigem Stand der Entwicklung Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Freizügigkeit der Arbeitnehmer (s. hierzu Freizügigkeit), Niederlassungsfreiheit der Unternehmer (s. hierzu Niederlassungsfreiheit), Dienstleistungsfreiheit und Aufenthaltsrecht.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323514/grundfreiheiten/ In den EU-Verträgen (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Vertrag über die Europäische Union (EUV)) verankerte Wirtschaftsfreiheiten.

Das sind die Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die G. extensiv ausgelegt und so begonnen, die europäische Wirtschaftsordnung umzugestalten zu einer Wettbewerbsordnung, die sich deutlich von der ordoliberalen oder sozialpartnerschaftlichen Wirtschaftsordnung der frühen Bundesrepublik bis in die 1970er-Jahre unterscheidet.


https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/176985/freier-verkehr-von-waren-personen-dienstleistungen-und-kapital-vier-freiheiten/ Die 4 Grundfreiheiten des europ. Binnenmarkts bilden die notwendige Voraussetzung, um seine Vorteile nutzen zu können. Grundsätzlich ist es den Mitgliedstaaten verboten, in diesen 4 Punkten den grenzüberschreitenden Austausch und Handel zu behindern oder zu beschränken. Ausnahmen sind lediglich aus triftigen Gründen zulässig (z. B. öffentliche Ordnung und Sicherheit, Gesundheitsschutz, Tierschutz oder Schutz nationaler Kulturgüter). Für die Herstellung des freien Warenverkehrs mussten auch sog. nicht tarifäre Handelshemmnisse überwunden werden, also unterschiedliche Normen und Vorschriften z. B. zum Verbraucherschutz. Der Wegfall der Warengrenzkontrollen brachte es mit sich, dass sämtliche Beschränkungen von Mengen und ähnliche Maßnahmen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, verboten sind. Der freie Verkehr von Personen umfasst die freie Wahl des Arbeitsortes in der EU, die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen und Freiberufler, das Diskriminierungsverbot von Arbeitnehmern und ein weitgehendes Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs kann Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. ein Hotelaufenthalt) oder die Erbringung einer Leistung durch einen Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat beinhalten. Weil es nötig ist, verschiedene Interessen (Schutz von Dienstleistern vor Diskriminierung, Verbraucherschutz, mögliches Lohndumping und den Abbau sozialer Standards) auszugleichen, bestehen bei der Dienstleistungsfreiheit zurzeit noch die größten Beschränkungen und Vorbehalte. Die Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie 2006 war ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem europ. Dienstleistungsbinnenmarkt. Die Freiheit des Kapitalverkehrs wurde durch die schrittweise Liberalisierung der Kapitalmärkte weitgehend erreicht; die Beschränkungen im Zahlungsverkehr und Mengenbegrenzungen bei der Ein- und Ausfuhr von Währungen sind hingegen nahezu aufgehoben.

https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E/Seite.991117.html Die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union stellen die Grundlage des Binnenmarkts dar. Zu den Grundfreiheiten zählen:

  • Dienstleistungsverkehrsfreiheit
Die Dienstleitungsverkehrsfreiheit ermöglicht Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern die freie, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt ohne Beeinträchtigung aufgrund von Staatsangehörigkeit
  • Kapitalverkehrsfreiheit
Die Kapitalverkehrsfreiheit ermöglicht durch eine Liberalisierung des Kapitalverkehrs den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe zwischen den Mitgliedstaaten (und zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten)
  • Personenverkehrsfreiheit
Die Personenverkehrsfreiheit ermöglicht Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern prinzipiell in einem anderen Mitgliedstaat zu wohnen und zu arbeiten
  • Warenverkehrsfreiheit
Die Warenverkehrsfreiheit ermöglicht, dass Waren im gesamten Binnenmarkt frei zirkulieren können


eigene

Die Grundfreiheiten sind der freie Verkehr von

  • Waren
  • Personen
  • Dienstleistungen und
  • Kapital
Wiki Gabler bpb-Wirtschaft bpb-Euro Ö-GV
Freier Warenverkehr Warenverkehrsfreiheit Warenverkehrsfreiheit Freier Verkehr von Waren Warenverkehrsfreiheit
Personenfreizügigkeit Freizügigkeit der Arbeitnehmer
und Aufenthaltsrecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit Freier Verkehr von Personen Personenverkehrsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit und
Niederlassungsfreiheit der Unternehmer
Dienstleistungsfreiheit
und Niederlassungsfreiheit.
Freier Verkehr von Dienstleistungen Dienstleistungsverkehrsfreiheit
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr Kapitalverkehrsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit Freier Verkehr von Kapital Kapitalverkehrsfreiheit


Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

[1] [2] [3] [4]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[5] [6] [7] [8]

Warenverkehrsfreiheit

  • Weiterleitung: Warenverkehrsfreiheit
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt#

Freier Warenverkehr

→ Hauptartikel: Warenverkehrsfreiheit

Der Handel von Waren zwischen den Mitgliedsstaaten findet unbeschränkt statt. Unter den Begriff „Waren“ fallen solche mit „wirtschaftlichem Wert“. Wirtschaftlichen Wert haben Waren, die Gegenstand von Handelsgeschäften sein und in Geld bewertet werden können. Um von „freiem Warenverkehr“ zwischen den EU-Mitgliedstaaten sprechen zu können, muss zudem ein grenzüberschreitendes Element vorliegen.[2] Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 28 AEUV (Zollunion), Art. 30 AEUV (Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen, sowie Abgaben gleicher Wirkung) sowie in Art. 34 und Art. 35 AEUV (Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung).

  • EuGH-Fälle mit Bezug zur Warenverkehrsfreiheit: Dassonville-, Cassis-de-Dijon- und Keck-Entscheidung

https://de.wikipedia.org/wiki/Warenverkehrsfreiheit Die Warenverkehrsfreiheit, auch freier Warenverkehr, zählt zu den vier Grundfreiheiten der Europäischen Union. Sie ist in den Artikeln 28 bis 37 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.

Die Warenverkehrsfreiheit bezweckt den Schutz des europäischen Binnenmarkts. Hierzu verbietet sie den Mitgliedstaaten bestimmte Verhaltensweisen, die den Handel mit Waren aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligen, die also protektionistisch wirken. Hierzu zählen Zölle, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen, die vergleichbare Wirkung entfalten.

Das Verständnis der Warenverkehrsfreiheit wird wie einige Bereiche des Unionsrechts maßgeblich durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geprägt. Zu den Leitentscheidungen für die Warenverkehrsfreiheit zählen die Urteile Dassonville, Keck und Cassis de Dijon.

Umformung staatlicher Handelsmonopole, Art. 37 AEUV

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/warenverkehrsfreiheit-49354 Der freie Warenverkehr ist eine wesentliche Grundlage der EU (Art. 28ff AEUV) und zwingende Voraussetzung für eine Verschmelzung der mitgliedsstaatlichen Volkswirtschaften zu einem vollständigen Gemeinsamen Markt (Europäische Wirtschafts- und Währungsunion). Nationale Regelungen, die die Warenverkehrsfreiheit behindern, sind nur rechtmäßig, wenn sie für zwingende Belange des Allgemeinwohls und aus wenigen anderen anerkannten Rechtfertigungsgründen (z.B. Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Schutz des nationalen Kulturguts oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums) unverzichtbar sind (Art. 36 AEUV). Die Einhaltung dieser Vorgaben unterliegt der Überwachung durch die Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Festgestellte Verstöße gegen die Warenverkehrsfreiheit lösen im Einzelfall die Unanwendbarkeit der nationalen Regelungen aus (unmittelbare Wirkung) und berechtigen unter bestimmten Voraussetzungen außerdem zum Schadenersatz der geschädigten Händler gegen den betreffenden Mitgliedsstaat (Staatshaftung). Der Abbau bestehender Hindernisse für die volle Verwirklichung der Warenverkehrsfreiheit wird darüber hinaus durch den Erlass von Richtlinien zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften (z.B. technischer Normen) gefördert. Die Warenverkehrsfreiheit gilt seit 1994 auch gegenüber den Staaten des EWR.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/324351/warenverkehrsfreiheit/ Die Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Europäische Union

bildet eine Zollunion, innerhalb der erstens keine Zölle erhoben werden dürfen und zweitens der Warenverkehr zwischen den Interner Link: Mitgliedstaat en nicht eingeschränkt werden darf. Art. 34 und 35 AEUV bestimmen, dass mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen »sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung« zwischen den Mitgliedstaaten verboten sind. Mengenmäßige Beschränkung bedeutet schlicht, dass ein Staat vorschreibt, von einer Ware darf nur eine bestimmte Menge eingeführt werden, also könnte z. B. nur der Import von 1.000 Tonnen Stahl als erlaubt gelten. Der Interner Link: Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Maßnahme gleicher Wirkung in der Dassonville-Entscheidung im Jahre 1974 sehr weit interpretiert und gefordert, dass jede nationale Regelung abgeschafft werden muss, »die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern«. Das war offensichtlich zu weit, so ist der EuGH zurückgerudert und hat nationale Regelungen mit dem Keck-Urteil eingeschränkt. Danach ist zwischen produktbezogenen Regulierungen und Verkaufsmodalitäten zu unterscheiden. Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten, z. B. Ladenöffnungszeiten, sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen. Produktbezogene Regulierungen wie etwa Regelungen über die Form, Abmessung, Gewicht, Etikettierung und Verpackung der Ware, gelten als Beschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV, selbst wenn sie diskriminierungsfrei angewandt werden. Im letzten Schritt prüft der EuGH aber noch, ob diese Beschränkung trotz des generellen Verbots gerechtfertigt ist. Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit können nämlich nach Art. 36 AEUV »aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums« gerechtfertigt sein. Als Faustregel gilt, dass nationale Regelungen nicht dazu dienen dürfen, die Produkte aus anderen Staaten zu diskriminieren. Mit dieser weiten Interpretation der Warenverkehrsfreiheit hat der EuGH – jenseits seiner Kompetenzen – dem Europäischen Binnenmarkt einen gewaltigen Anstoß gegeben, welchem die eigentlich zuständige Politik eher gefolgt ist, als dass sie – wie es nach der Kompetenzverteilung innerhalb der EU richtig gewesen wäre – sie vorgegeben hätte.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

[9] [10] [11] [12]

Personenfreizügigkeit

  • Weiterleitung: Personenfreizügigkeit
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt#

Personenfreizügigkeit

→ Hauptartikel: Personenfreizügigkeit

Neben der allgemeinen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV existieren spezielle Ausprägungen in Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV und der Niederlassungsfreiheit in der Union in Art. 49 AEUV.

   EuGH-Fälle mit Bezug zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Bosman-Entscheidung, Angonese-Urteil
   EuGH-Fälle mit Bezug zur Niederlassungsfreiheit: Centros, Überseering, Inspire Art (Briefkastengesellschaft), Gebhard-Entscheidung

Zu unterscheiden ist die Freizügigkeit vom Freien Personenverkehr nach Art. 67 ff. AEUV, die sich auch auf Drittstaatsangehörige beziehen. Siehe auch: Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie)

https://de.wikipedia.org/wiki/Personenfreizügigkeit Die Personenfreizügigkeit ist eine Unterart der Freizügigkeit und betrifft das Recht natürlicher Personen, einen Aufenthalt in einem anderen Staat wahrnehmen zu dürfen.

Personenfreizügigkeit bedeutet „freier Personenverkehr“ und bezeichnet vor allem die Freiheit, in einem anderen Land als dem Heimatland wohnen und arbeiten zu dürfen, aber auch ohne ungerechtfertigte Hindernisse zu reisen.[2] Zentral ist zum einen der Abbau von Personenkontrollen an Grenzen und zum andern die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das Aufenthaltsrecht, die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sowie die Freizügigkeit betreffend Sozialversicherungen. Hinzu kommt der Abbau steuerlicher Schranken. Der Begriff findet hauptsächlich in der Schweiz im Zusammenhang mit den Bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU Verwendung.


eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

[13] [14] [15] [16]

Dienstleistungsfreiheit

  • Weiterleitung: Dienstleistungsfreiheit
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt# Dienstleistungsfreiheit; → Hauptartikel: Dienstleistungsfreiheit

Diese soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU seine Dienstleistungen auch in den anderen Mitgliedsstaaten anbieten und durchführen darf. Geregelt ist sie in Art. 56 AEUV.

  • EuGH-Fälle mit Bezug zur Dienstleistungsfreiheit: Luisi und Carbone, Säger-Entscheidung, Gebhard-Entscheidung

https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstleistungsfreiheit Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes neben der Personenfreizügigkeit, der Warenverkehrsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit. Ebenso wie diese hat sie die Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb der Union zum Ziel. Da sie die vorübergehende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat regelt, kann sie auch zu den Personenverkehrsfreiheiten gezählt werden. Auf die Dienstleistungsfreiheit können sich Staatsangehörige eines Mitgliedstaates berufen,

  • die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind (und dort die Dienstleistung ausüben dürfen),
  • die Dienstleistung einen grenzüberschreitenden Bezug hat, Ein solcher Bezug wird angenommen, wenn
  • die Dienstleistung wird in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird (aktive Dienstleistungsfreiheit) z. B. Handwerker aus einem Mitgliedstaat,
  • der Empfänger der Dienstleistung aus einem anderen Mitgliedstaat kommt (passive Dienstleistungsfreiheit) z. B. bei Touristen,
  • nur die Dienstleistung die Grenze übertritt (korrespondierende Dienstleistung) z. B. Dienstleistung über das Internet.
  • die eine Dienstleistung erbringen und keine Waren liefern (Nichtkörperlichkeit; Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit),
  • selbständig tätig sind (Unterschied zur Arbeitnehmerfreizügigkeit) und
  • in der Regel ein Entgelt fordern.net gut

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/dienstleistungsfreiheit-27276 Grundfreiheit des EU-Rechts mit unmittelbarer Wirkung, besitzt den Charakter eines allg. Beschränkungsverbotes (Art. 56 AEUV), gilt auch im Gebiet des EWR.

1. Aktive Dienstleistungsfreiheit: Das Recht, sich zur Einbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU (bzw. des EWR) zu begeben und dort unter den dort für die entsprechende Branche geltenden Vorschriften tätig zu werden.

2. Passive Dienstleistungsfreiheit: Das Recht, sich zur Entgegennahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedsstaat (EWR-Staat) zu begeben (z.B. Tourismus).

3. Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit: Nationale Vorschriften, die der Verwirklichung entgegenstehen, können gerichtlich auf ihre Notwendigkeit überprüft werden.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323243/dienstleistungsfreiheit-und-niederlassungsfreiheit/ Die Art. 49 ff. AEUV regeln die N., Art. 56 ff. AEUV die D. in der EU. Die N. umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Ermöglicht wird also die Gründung von Unternehmen, aber auch von Tochtergesellschaften, Zweigstellen usw. im EU-Ausland. Dienstleistungen werden definiert als »Leistungen, die i. d. R. gegen Entgelt erbracht werden«, was nicht besonders weiterhilft. Deshalb nennt Art. 56 AEUV Beispiele, nämlich gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Die D. unterscheidet sich von der N. dadurch, dass sie vorübergehend ist. Der Dienstleister hat z. B. seinen Unternehmenssitz in Polen, verlegt aber in Karlsruhe die Fliesen seines Kunden. Die N. ermöglicht ihm, sein Unternehmen ganz nach Karlsruhe zu verlegen (was natürlich auch nur vorübergehend möglich ist). D. und N. wirken v. a. als Diskriminierungsverbot. In 2 intensiv diskutierten Interner Link: Urteilen Viking (Rs. C-438/05) und Lavall (Rs. C-341/05) schränkte der EuGH die – in die nationale Kompetenz fallende – Streikfreiheit zugunsten der N. von Unternehmen ein und setzte sich so über national garantierte Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Grundrechte

hinweg.

<u>https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20163/niederlassungsfreiheit/ </u> das Recht von Bürgern der Europäischen Union auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zur selbstständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten. Durch Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Diplomen wurden Hindernisse bei der Verwirklichung des Rechts auf Freizügigkeit in den meisten Bereichen aus dem Weg geräumt.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

[17] [18] [19] [20]

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Binnenmarkt#

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geldern und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten (Art. 63 AEUV). Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatsangehörige gilt, wobei jedoch Beschränkungen möglich sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit sollte bis 2019 in den Grundzügen durch eine Kapitalmarktunion vertieft werden.

  • EuGH-Fälle mit Bezug zur Kapitalverkehrsfreiheit und Zahlungsverkehrsfreiheit: VW-Gesetz, Bordessa, Konle, Sanz de Lera und Verkooijen

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalverkehrsfreiheit-37487 seit Gründung der EG im Vertrag vorgesehene, aber erst seit 1990 voll verwirklichte Grundfreiheit im Rahmen des Einheitlichen Binnenmarktes (vgl. Art. 63ff. AEUV). Die Kapitalverkehrsfreiheit verbietet jegliche Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und auch zwischen dem Gebiet der EU und Drittstaaten. Verboten ist die unterschiedliche Behandlung von Kapitalanlagen oder Anlegern je nach dem Wohnort des Anlegers oder dem Ort der Kapitalanlage. Ausnahmen sind nur in eng umrissenen Fällen zugelassen, z.B. im Steuerrecht. Die Kapitalverkehrsfreiheit hat nach mittlerweile bereits gefestigter Rechtsprechung unmittelbare Wirkung, ihre Einhaltung unterliegt der Überwachung durch den Europäischen Gerichtshof. Die Kapitalverkehrsfreiheit besteht seit 1994 auch im gesamten Gebiet des EWR.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/recht-a-z/323613/kapitalverkehrsfreiheit/ Eine der 4 Grundfreiheiten der EU, die bestimmt, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs zwischen den EU-Interner Link: Mitgliedstaat en sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Art. 63 und 64 AEUV). Das bedeutet, dass der Transfer von Geld, Wertpapieren, elektronischen Zahlungen usw. zwischen den Mitgliedstaaten ungehindert stattfinden kann. Umgekehrt heißt es, dass Kapitalverkehrsbeschränkungen etwa durch Bargeldhöchstmengen, Sicherheitseinlagen bei Grenzüberschreitungen oder die Begrenzung von Fremdwährungskrediten ebenso verboten sind wie die Abwehr oder Verhinderung von Direktinvestitionen. Klargestellt wird nur, dass erstens die Steuergesetzgebung nicht als Eingriff in die K. zu verstehen ist und zweitens Direktinvestitionen, also der Ankauf von Unternehmen oder Immobilien, durch Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Rechtsakte der EU

eingeschränkt werden können. Als einzige der Interner Link: Grundfreiheiten normiert die K. auch Verbote im Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittstaaten, also zu Interner Link: Staaten , die nicht Mitglied der EU sind. Das ist ein Problem für die Regulierung der sog. Steueroasen, also von Staaten oder Staatsteilen, die ihren Vorteil darin suchen, Unternehmen oder Superreichen bei der Steuerhinterziehung behilflich zu sein. Maßnahmen, die einen Rückschritt für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern darstellen, können vom Rat (Interner Link: Europäischer Rat ) nur einstimmig beschlossen werden (Art. 64 Abs. 3 AEUV). Damit ist die Rückkehr zu Kapitalverkehrskontrollen, die auch in Europa bis in die 1990er-Jahre oft durchgeführt wurden, weitgehend ausgeschlossen.

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

[21] [22] [23] [24]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

[25] [26] [27] [28]

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 20.1.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 20.1.2024;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  3. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  6. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  9. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  10. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  12. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  14. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  15. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  16. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  17. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  18. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  19. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.
  21. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 20.1.2024.

<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]]</s> [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]