Kapitalmarkttheorie

Aus Bewertungshilfe
Version vom 6. November 2024, 13:23 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Modelle zur Bestimmung des Zinssatzes)
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Eine Kapitalmarkttheorie ist ein Modell zur Erklärung des Kapitalmarktes.[1]

Kapitalmarkttheorien stellen Partialmodelle dar, da sie die anderen Märkte außer acht lassen (z.B. Auswirkung der Änderung am Gütermarkt für den Kapitalmarkt).

Arten:

Bedeutung

Die Ermittlung des Risikozuschlages ist beim objektivierten Unternehmenswert ausschließlich auf Basis kapitalmarkttheoretischer Modelle zulässig.[2]

Allgemeine Kapitalmarkttheorien

Wichtige allgemeine Kapitalmarkttheorien sind:

Vollkommener Kapitalmarkt

siehe auch-> Vollkommener Markt

Der vollkommene Kapitalmarkt ist ein Modell bei dem das Bewertungssubjekt auf einem vollkommenen Markt agiert. Dadurch wird von den Unvollkommenheiten eines realen Entschiedungsfeldes abstrahiert.[3]

Die Modellvorstellung wurzelt in der volkswirtschaftlichen Theorie.[4]

Prämissen:[5]

Aus diesen Bedingungen folgt, dass ein gleichgewichtiger vollkommener Kapitalmarkt keine Möglichkeit der Arbitrage bietet, er ist arbitragefrei.[6]

Nicht alle Autoren schließen sich der Gesamtheit dieser Prämissen an, sondern bevorzugen lediglich einige hiervon; die Aufzählung erfolgt der Vollständigkeit halber. Von einem unvollkommenen Kapitalmarkt (auch imperfekter Kapitalmarkt genannt) spricht man folglich, wenn mindestens eine der vorangegangenen Annahmen nicht erfüllt ist.[7]

Literatur

  • Aschauer (2009), S. 71;

Weblinks

Unvollkommener Kapitalmarkt

siehe auch-> Unvollkommener Markt

In der Realität ist das Modell des vollkommenen Kapitalmarkt nicht zu finden.

Unvollkommenheiten auf realen Märkten resultieren u. a. aus:[8]

  • Informationsasymmetrien,
  • inhomogenen Erwartungen der Wirtschaftssubjekte,
  • ungleicher Marktmacht und Transaktionskosten
  • kein einheitlicher Marktzinssatz, sondern Soll- und Habenzins weichen voneinander ab.
  • es herrscht Kapitalknappheit, die Geldanlagemöglichkeiten sind beschränkt.

Literatur

  • Aschauer (2009), S. 71 f;

Weblinks

Modelle zur Bestimmung des Zinssatzes

Die kapitalmarkttheoretischen Modelle, inbesondere das CAPM, unterstellen, dass Investoren nur das systematische Risiko (Marktrisiko) vergütet wird, da das unsystematische (wertpapierspezifische) Risiko durch Portefeuillebildung vermieden werden kann. Die Marktwertermittlung fußt somit auf der Vorstellung vollständig diversifizierter Investoren. [9]

Marktmodelle:

Als Alternative Kapitalkostenmodelle werden die Modelle außer dem CAPM bezeichnet.

Der risikoäquivalente Zinssatz der Risikozuschlagsmethode basiert auf dem Basiszinssatz (sicherer Zinssatz) und dem Risikozuschlag. Dieser ist beim objektivierten Unternehmenswert auf Basis kapitalmarkttheoretischer Modelle ermittelt.[10] Dabei geht das Fachgutachten vom Capital Asset Pricing Model als Standard aus. M.E. ergibt sich daraus, dass ein Abweichen zu begründen ist.

Meines Erachtens sind die Prinzipien zum betriebswirtschaftlich anerkannte Bewertungsverfahren auch für die Kapitalmarktmodelle zu beachten:

  1. Der Gutachter hat sich bei der Wahl und Ausgestaltung der Zinssatzermittlung betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu orientieren. Die gewählte Kapitalmarkttheorie muss demnach (wenn auch nur von einer Minderheit) anerkannt sein.[11]
  2. Sofern ein Fachgutachten bei Verlautbarung dem Stand der Wissenschaften entsprach und regelmäßig aktualisiert wird, kann davon ausgegangen werden, dass ein Gutachten dem Stand der Wissenschaft entspricht, wenn es sich an einem gültigen Fachgutachten orientiert.[12]

Weblinks

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 288.
  2. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 101.
  3. Aschauer (2009), S. 71.
  4. Aschauer (2009), S. 71.
  5. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Vollkommener Kapitalmarkt, abgefragt 29.10.2024.
  6. Wikipedia, Stichwort: Vollkommener Kapitalmarkt, abgefragt 29.10.2024.
  7. Wikipedia, Stichwort: Vollkommener Kapitalmarkt, abgefragt 29.10.2024.
  8. Aschauer (2009), S. 71.
  9. Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 19.
  10. KFS/BW 1 Rz. 101.
  11. Vgl. Piltz (1994), S. 127.
  12. vgl. Hager (2013), S. 360.