Verkehrswert
Der Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[1] Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.
Der Verkehrswert stellt einen objektivierten Wert dar, er orientiert sich an der Verkäufersicht und ist in Stand-alone-Betrachtung zu ermitteln.
siehe auch-> Wert, Verkehrswert (Begriff) Verkehrswert (LBG)
Inhaltsverzeichnis
Verhältnis zu anderen Werten
Der Verkehrswert unterscheidet sich vom:
- gemeinen Wert durch die Unbeachtlichkeit persönlicher und ungewöhnlicher Verhältnisse[2]
- Teilwert durch die stand-alone-Betrachtung und die Unbeachtlichkeit echter Synergieeffekte
Bedeutung
Der Verkehrswert ist ein zentraler Begriff des UmgrStG[3], er ist auch auch im EStG von Relevanz.
- UmgrStG:
- Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung für Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Steuerspaltung
- Basis für unbare Entnahme
- Basis für Maßnahme gegen Steuerlastverschiebung
- Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung[4]
- EStG:
positiver Verkehrswert
Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.
Erfordernis für:
Art. | Umgründungsvorgang | positiver Verkehrswert erforderlich | RZ UmgrStR 2002 |
I | Verschmelzung | nein, durch Eintragung bewiesen, zusätzlich jedoch nur bei down-stream-merger | 14, 384 u 385 |
II | Umwandlung | nein | 631 |
III | Einbringung | ja | 653 |
IV | Zusammenschluss | ja | 1288 |
V | Realteilung | ja | 1514 |
VI | Handelsspaltung | nein, durch Eintragung bewiesen | |
VI | Steuerspaltung | ja | 1869 |
Ermittlung
Das Wiener Verfahren ist zum Nachweis eines zweifelhaften positiven Verkehrswertes nicht geeignet. Laut Rz. 680 UmgrStR 2002 ist ein Verkehrswert jener Wert des Vermögens, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist. Betriebswirtschaftlich nicht anerkannte Methoden sind daher m.E. nicht anwendbar. Ausnahmsweise kann von den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS/BW 1 abgewichen werden, wenn die Nachweiskraft des Gutachtens dadurch nicht leidet.
bw. anerkannte Methoden zur Ermittlung:
- Ertragswertverfahren
- DCF-Verfahren
- Multiplikatorverfahren,
- Anwendungsvoraussetzung Rz. 18 KS BW1 (2014):
- Das Bewertungsobjekt ist ein Kleinstunternehmen.
- Eine feste allgemeine Verkehrsauffassung über den Multiplikator muss sich gebildet haben.
- Der Multiplikator muss mit ausreichender Sicherheit eine verlässliche Grundlage der Wertermittlung darstellen.
- offene Fragen siehe Hager (2014a), S. 1122,
- Anwendungsvoraussetzung Rz. 18 KS BW1 (2014):
Literatur
Gesetz
- ABGB § 305
- UmgrStG § 12 Abs. 1
Erlässe
- UmgrStR Rz. 670ff
Fachliteratur
- Hager (2014)
- Hügel u.a. UmgrStG § 12 Kap. XI Positiver Verkehrswert
- Schwarzinger (1996)
Unterlage(n)
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand September 2015
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur