Stand-alone-Betrachtung
Version vom 24. Februar 2017, 19:44 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge)
in Arbeit, Kurzinfo!
Bei der Stand-Alone-Betrachtung wird das Bewertungsobjekt für sich allein bewertet. D.h. im Konzern ohne Synergieeffekte, bei der Abfindung ohne dass die Vorteile berücksichtigt werden, die sich erst aus dem Ausschluss ergeben.[1]
Nicht zutreffend ist die Verknüpfung der Stand-alone-Bewertung mit[2]
- einer unveränderten Weiterfühnmg des Betriebes (unverändertes Unternehmenskonzept),
* einer Unbeachtlichkeit von Wertbeeinflussungen,
- die sich durch die Übernahme ergeben (können)
- nach der Übernahme ergeben (können),
- einer Unbeachtlichkeit, der nach der Umgründung entstehenden Unternehmensform,
* einer ausschließlichen Beurteilung des umzugründenden Vermögens vor der Umgründung
siehe auch-> objektivierter Unternehmenswert, subjektiver Unternehmenswert
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Die Stand alone Betrachtung hat Bedeutung:
- Berücksichtigung von Synergieeffekten
- Konzernbewertung
stand alone | Synergieeffekte |
Verkehrswert | Beizulegender Wert |
Gemeiner Wert | Teilwert |
Fremdvergleichswert |
Literatur
Erlässe
- Rz. 673 UmgrStR (2002)
Fachliteratur
- Bachl (2015), 53
- Fleischer / Hüttemann (2015), 641 f, 390 f, 406 f
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 556, 581
- Hager (2014)*)mwN
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur