Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
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Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1] Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung setzt daher voraus, dass im Rahmen der Auftragserteilung der Bewertungszweck und die Funktion, in der der Wirtschaftstreuhänder tätig wird, festgelegt werden. Die Zweckadäquanz ist ein zentraler Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung.
Mit einem Bewertungsanlass können unterschiedliche Bewertungszwecke verbunden sein. Im Auftrag ist festzulegen, welchem Zweck das Gutachten dient. Für die Nachprüfbarkeit des Gutachtens ist der Bewertungszweck im Gutachten zu dokumentieren (Dokumentationsprinzip). Dadurch wird deutlich, dass die Berechnungen nur in dem dargestellten Beziehungskomplex gelten.
Synonyme: Maßgeblichkeitsprinzip, Zweckadäquanzprinzip
siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Die Nichtbeachtung dieses zentralen Prinzips widerspricht der Schlüssigkeit des Gutachtens.
Dieses zentrale Prinzip ist relevant für die Schlüssigkeit des Gutachtens. einen der Sätze löschen
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
- Rz. 17 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Fleischer / Hüttemann (2015), 92
- Moxter (1990), 5f, 32
- Peemöller (2012), S. 32,
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015
Einzelnachweise
- ↑ Rz. 22 KFS/BW1 (2014)