Gutachten
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Ein Gutachten ist die (schriftliche oder mündliche) Aussage eines Sachverständigen link? in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage.
Dem Sachverständigen ist die Aufgabe überantwortet, zwischen dem Tatbestand und der Norm einen Zusammenhang herzustellen.[1]
Während Gutachten, die im Auftrag der Behörde erstellt werden, die absolute Ausnahme darstellen, werden Privatgutachten immer häufiger vorgelegt.
Das Gutachten stellt ein Beweismittel dar, das im Abgabenverfahren der freien Beweiswürdigung gem. § 167 BAO[2] unterliegt.[3]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Inhaltsverzeichnis
- 1 Funktion eines Gutachtens
- 2 Erforderniss eines Gutachtens Formulierung
- 3 Erfordernisse des Gutachtens
- 4 Bestandteile eines Bewertungsgutachtens
- 4.1 Bewertungsobjekt
- 4.2 Unterlagen
- 4.3 Planung
- 4.4 Bewertungssubjekt
- 4.5 Bewertungsanlass
- 4.6 Bewertungszweck
- 4.7 Funktion des Gutachters
- 4.8 Bewertungsstichtag
- 4.9 Bewertungsmethode
- 4.10 betriebsnotwendiges Vermögen
- 4.11 nicht betriebsnotwendiges Vermögen
- 4.12 Bewertungsergebnis
- 4.13 Plausibilisierung
- 5 NN
- 6 Literatur
- 7 Weblinks
- 8 Einzelnachweise
- 9 Einzelnachweise
Funktion eines Gutachtens
ev Unterkapielt allgemein, UBW
Funktion des Unternehmensbewertungsgutachtens ist es, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, die Wertfindung und ihre Methoden, die getroffenen Annahmen, Grundsatzüberlegungen und Schlussfolgerungen mit vertretbarem Aufwand nachvollziehen und aus seiner Sicht würdigen zu können.[4]
Erforderniss eines Gutachtens Formulierung
Hauptartikel-> [[]]
Als Beweismittel sind Gutachten für viele Sachverhalte einsetzbar. Einige steuerrechtliche Bestimmungen erfordern ausdrücklich ein Gutachten als Nachweis einer Wertänderung.
- Ein Unternehmensbewertungsgutachten kann das Wiener Verfahren ersetzen, wenn sich daraus ein genauerer Wert ergibt.[5]
- Eine Teilwertabschreibung und eine Zuschreibung erfordert eine Unternehmensbewertung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.[6]
- Im Zweifelsfall ist der positive Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen.[7]
übrige Wertarten?
* Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Erfordernisse des Gutachtens
Hauptartikel-> Nachvollziehbarkeit Schlüssigkeit
* Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Der Gutachter hat einen Befund link zu erstellen, dh er hat die tatsächlichen Grundlagen , auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen nicht erkennbar sind, ist das Gutachten als Beweismittel unbrauchbar.[8]
Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze link? und des Stands der Wissenschaftlink? schlüssig das Gutachten abzuleiten. Die Ableitung hat intersubjektiv nachvollziehbar zu sein.[9]
Bestandteile eines Bewertungsgutachtens
Neben den allgemeinen Erfordernissen eines Gutachtens hat ein Unternehmensbewertungsgutachten folgende Informationen zu enthalten, damit es nachvollziehbar ist.
Erforderliche Informationen:
- Bewertungsobjekt
- Unterlagen
- Planung
- Bewertungssubjekt
- Bewertungsanlass
- Bewertungszweck
- Funktion des Gutachters
- Bewertungsstichtag
- Bewertungsmethode
- betriebsnotwendiges Vermögen
- nicht betriebsnotwendiges Vermögen
- Bewertungsergebnis
- Plausibilisierung
Bewertungsobjekt
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Das Bewertungsobjekt ist im Hinblick auf wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte zu beschreiben. Die Beschreibung dient der Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes und der Plausibilisierung der Planung.
Weiters sollte angeführt werden, ob die Jahresabschlüsse des Unternehmens geprüft werden.[10]
Unterlagen
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Planung
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Bewertungssubjekt
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Bewertungsanlass
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Bewertungszweck
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Funktion des Gutachters
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Bewertungsstichtag
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Bewertungsmethode
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
betriebsnotwendiges Vermögen
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Bewertungsergebnis
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Plausibilisierung
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
NN
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
abcd
Literatur
Fachgutachten
- Rz. KFS/BW 1 (2014)
- Rz. IDW S1 (2008)
Fachliteratur
Judikatur
?* Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand September 2015
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015
?* Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Gutachten bei Wikipedia, abgefragt: 12.10.2017
- Befund bei Wikipedia, abgefragt: 12.10.2017
Einzelnachweise
- ↑ Schimetschek (1975), S. 153
- ↑ § 167 BAO bei RIS abgefragt 12.10.2017
- ↑ Details siehe Lenneis (2003a) Kapitel 2
- ↑ Hager (2013), S. 358
- ↑ Unterlage: „Welche Werte“ und den dort angeführten Erlass AÖF 2002/89
- ↑ Rz. 2241 u. 2584 EStR 2000
- ↑ Vgl. Unterlage: „Welche Werte“ und die angeführten Rz. 674 bis 676 UmgrStR 2002
- ↑ Vgl Schimetschek (1975), S. 154
- ↑ Vgl Schimetschek (1975), S. 154
- ↑ Hager (2013), S. 358
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Er hat dabei zunächst einen Befund zu erstellen, dh er hat die tatsächlichen Grundlagen , auf die sein Gutachten aufbaut, und die Art, wie er sie beschafft hat, anzugeben. Aus dem Befund ist unter Beachtung der Denkgesetze und des Stands der Wissenschaft schlüssig das Gutachten abzuleiten.[1]
nn vollständig, nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)
Einzelnachweise
- ↑ vgl. Hager (2013), S. 357