Bewertungszweck
Zweckadäquanz bezeichnet lt Aschauer / Purtscher die Übereinstimmung des Bewertungszwecks mit dem Bewertungsanlass
Der Bewertungszweck stellt die systematische Zusammenfassung von Bewertungsanlässen dar.[1] Die Vielzahl von möglichen Bewertungsanlässen werden aus systematischen Gründen zu Bewertungszwecken zusammengefasst. Diese sind für die LINK Wertermittlung und die Funktion der Gutachters maßgeblich.[2]
siehe auch-> Bewertungsprozess
Inhaltsverzeichnis
Arten
Die Fachgutachten unterscheiden:[3]
Bedeutung
Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
Die Aufgabenstellung für die Unternehmensbewertung ist allein aus dem mit der Bewertung verbundenen Zweck abzuleiten. Dieser bestimmt die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[4]
Laut Moxter (1990), S. 5 teilt sich das Zweckadäquanzprinzip in das Zweckermittlungsprinzip und Zweckdokumentationsprinzip.
Da Unternehmenswertermittlungen sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, ist der richtige Unternehmenswert der jeweils zweckadäquate. Daraus folgt das grundlegende Zweckadäquanzprinzip, das zwei Unterprinzipien umfaßt: "Zweckermittlung" und "Zweckdokumentation".[5]
- Zweckermittlung heißt: Am Beginn jeder Unternehmensbewertung muß sich der Bewerter die Frage stellen, welchem Zwecke die Bewertung im einzelnen dienen soll.[6]
- Zweckdokumentation bedeutet, dass die maßgebende AufgabensteIlung in jedem Falle im Gutachten festzuhalten ist.[7]
Funktion des Gutachters
Diese bestimmt sich in Österreich aus dem Bewertungszweck.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 15 – 21 KFS/BW 1 (2014)
- RZ. 9,10 u 41 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Aschauer / Purtscher (2011), S. 100ff
- Hager: Grundbegriffe, S. 3f
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45
- Moxter (1990), 5f
Einzelnachweise