Verkehrswert (LBG)
Version vom 27. März 2018, 06:17 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge)
Kurzinfo!
Der Verkehrswert gem. § 2 LBG ist als Preis anzusehen, der bei der Veräußerung einer Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht zu bleiben.
Die die Definition des Verkehrswerts iSd § 2 LBG unterscheidet sich vom gemeinen Wert duch die Anknüpfung am redlichen Geschäftsverkehr anstelle des gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Dieser Unterschied sollte nicht überbewertet werden.[1]
Inhaltsverzeichnis
Literatur
Gesetz
- LBG
Fachliteratur
- Pröll (2004)
- Pröll (2004a)
- Pröll (2009)
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Marktwert (Immobilie) bei Wikipedia, abgefragt:21.3.2018
Einzelnachweise
- ↑ vgl. Pröll (2009), S. 79 und die dort angeführte Literatur