Liquidationswert

Aus Bewertungshilfe
Version vom 15. Juni 2018, 04:38 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Prinzip der bestmöglichen Verwertung)
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Kurzinfo!

Der Liquidationswert ergibt sich als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Bedeckung der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten und der mit der Liquidation verbundenen Steuerwirkungen.[1]

Der Liquidationswert ist bei Diskontierungsverfahren als Mindestwert zu beachten.[2] Ansonsten ist diese Methode keine anerkannte betriebswirtschaftliche Methode.

  • Synonyme: Zerschlagungswert, Break-up-Value

siehe auch-> Bewertungsverfahren

Prämissen und betriebswirtschaftliche Einordnung

Die Ermittlung des Liquidationswerte wird von der Abwicklungsprämisse bestimmt.[3]. Mit Ausnahme der überschlagsmäßigen Überprüfung des Mindestwertes ist der Liquidationswert auf Basis eines Liquidationskonzeptes zu ermitteln.

Der Liquidationswert zählt zu den Einzelwertverfahren. Er orientiert sich am Veräußerungspreis der Objekte. Er ist vom Substanzwert (zu Reproduktionswerten) abzugrenzen.[4].

Bedeutung

Liquidationsplanung -konzept

Grundsätze der Liquidationsplanung:[5]

  1. zugrunde gelegten Annahmen und Parameter müssen intersubjektiv nachprüfbar (Objektivierungsgrundsatz) und
  2. frei von Willkür sein (Grundsatz der Willkürfreiheit).
  3. Die Liquidationsplanung muss „realistische Zukunftserwartungen“abbilden.
  4. Alle liquidationsbedingten Ein- und Auszahlungen sind auf der Grundlage mittlerer Erwartungen zu ermitteln (Erwartungswertprinzip)

Die Liquidationsplanung findet ihren Niederschlag im konkreten Liquidationskonzept.

Das Liquidationskonzept legt sowohl den Zeitlichen Rahmen der Liquidation (Zerschlagungsgeschwindigkeit) als auch den Grad der Aufsplittung (Zerschlagungsintensität) fest. [6]

Prinzip der bestmöglichen Verwertung

Das Prinzip der bestmöglichen Verwertung (optimales Liquidationskonzept) bedeutet, dass innerhalb des konzeptionellen Rahmens der erzielbare Erlös zu maximieren ist. Innerhalb dieses Rahmens ist sowohl die Bestimmung der optimalen Zerschlagungsgeschwindigkeit als auch der –intensität erforderlich.[7]

Die Erlösmaximierung wird beim objektivierten Unternehmenswert durch die Beachtung konkreter, eingeleiteter Maßnahmen eingegrenzt.

Zerschlagungsgeschwindigkeit

lemma+Liquidationsdauer Die Zerschlagungsgeschwindigkeit ist jener Zeitraum, innerhalb dessen die Abwicklung des zu bewertenden Unternehmens abgeschlossen sein muss.[8]

Hauptsächlich kann zwischen einer planmäßigen und einer sofortigen Liquidation lemma unterschieden werden. Zwischen den Eckpunkten gibt es eine Vielzahl von möglichen Verwertungsszenarien.

Liquidationen erstrecken sich i.d.R. über Jahre hinweg.[9]

Zerschlagungsintensität

lemma Die Zerschlagungsintensität bezeichnet den Grad, in dem Vermögenswerte einzeln oder in Verwertungsbündeln (Filialen, ganze Geschäftsbereiche) veräußert werden.[10]

Vorschlag für die Ermittlung

Ermittlung (Schätzung)

Buchwerte AV/UV
+ Zuschläge stille Reserven (VKW)
= Wert Aktiva
Verbindlichkeiten
+ allfällige Zuschläge für vorzeitige Tilgung
Rückstellungen
+ Erhöhung wegen sofortiger Tilgung
= Wert Abzüge
Wert Aktiva
- Wert Abzüge
= geschätzter Nettoerlös
- allfällige Kosten
- Steuer
= Liquidationsüberschuss

Vereinfachte Ermittlung

Einige Richtlinien sehen den Buchwert als Vereinfachung des Liquidationswert vor (so AFRAC 24 (2015), UmgrStRl).

Liquidationswert als Mindestwert

Bei den Diskontierungsverfahren bildet der Liquidationswert die Untergrenze für den Unternehmenswert, sofern der Liquidation nicht rechtliche oder tatsächliche Zwänge entgegenstehen.[11] Dieser betriebswirtschaftlich anerkannte Grundsatz wird in der juristischen Literatur kontroversiell diskutiert. Es sprechen die besseren Argumente für die Heranziehung des Liquidationswert als Untergrenze der Unternehmensbewertung.[12]

Der Grundsatz, wonach der Ertragswert und der Liqudadtionswert miteinander verglichen werden, wird in der Literatur gelegentlich als Liquidationstest bezeichnet.[13] Dabei genügt es mE vorweg eine überschlagsmäßige Ermittlung vorzunehmen. Erst wenn dieser Wert dem Fortführungswert nahe kommt, muss eine Wertermittlung auf Basis einen Liquidationskonzeptes vorgenommen werden.

Ein rechtlicher oder tatsächlicher Fortführungszwang liegt z.B. infolge testamentarischer Auflage, öffentlich-rechtlicher Bindungen, öffentlichen Drucks vor. Eine tatsächliche Liquidationsabsicht ist betriebswirtschaftlich nicht erforderlich.

Sofern die Liquidationsabsicht besteht, ist der Liquidationswert als Wertmaßstab heranzuziehen, ein Vergleich mit einem höheren Fortführungswert ist unzulässig.[14]

Sind hingegen subjektive Entscheidungswerte zu bestimmen, können nicht-finanzielle Erwägungen prinzipiell den Ansatz eines niedrigeren Fortführungswerts rechtfertigen.[15] Beispiel: Unternehmer betreibt aus sozialen Motiven ein ertragsschwaches Unternehmen.

Alternative Wertuntergrenze – Börsenkurs

Bei speziellen Bewertungsanlässen wie Abfindungen und Ausgleichszahlungen im Rahmen von Squezze-Outs ist nach BGH 12.3.2001, II ZB 15/00 auf den Börsenkurs abzustellen. Die Fachgutachten stehen dem distanziert gegenüber. Eine Anwendung außerhalb des gesteckten Rahmens ist nicht anerkannt.[16]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 13, 132 f KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 140 f IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Bachl (2015), 10, 51
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  • Ihlau ua (2013), 24, 63 f, 74, 113,
  • Mandl / Rabel (1997), 48 f, 106 f, 404
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 196 ff,

'*)

Unterlage(n)

Folien

  • Hager (UBW-Basis)

-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rz. 133 KFS/BW 1
  2. Rz. 133 KFS/BW 1
  3. Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 94
  4. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015), S. 106
  5. Vgl. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015) S. 106
  6. Bertl u.a. (2018)¸S. 96
  7. Vgl. Bertl u.a. (2018)¸S. 94
  8. Bertl u.a. (2018)¸S. 97
  9. Vgl. Ruiz de Vargas / Zöllner (2015) S. 113
  10. Kasperzak / Bastini (2015), S. 291
  11. Rz. 13 KFS BW 1 (2014)
  12. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 248
  13. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99
  14. Vgl. WP-Handbuch II (2014), Tz. A 195
  15. Vgl. Kasperzak / Bastini (2015), S. 285 f
  16. Vgl. Bertl u.a. (2018), S. 96