Bewertungsstichtag
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Der Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt, für den der Wert des Bewertungsobjekts festgestellt wird.[1]
Der Bewertungsstichtag ergibt sich aus dem Auftrag oder aus vertraglichen oder rechtlichen Regelungen.[2] Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist er adäquat zum Anlass und Zweck der Bewertung festzulegen.[3] Bei normorientierten Unternehmensbewertungen ist der Stichtag meist durch das Gesetz vorgeben.[4]
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Der Bewertungsstichtag ist maßgeblich für:Überprüfen, mE nicht exakt, Links
- Berücksichtigung der Zuflüsse,
- Nur zukünftige Zuflüsse können berücksichtigt werden.?Stichwort: Zukunftsbezogenheit?, Zitat: Für das vergangene zahlt der Kaufmannn nichts (Schmalenbach?),
- Höhe des Diskontierungszinssatzes (Basiszinssatz und Zuschläge)
- Berücksichtigung von bereits eingeleiteten Maßnahmen
- Berücksichtigung von Informationen
- Nur die am Stichtag erlangbaren Informationen dürfen berücksichtigt werden
KFS/BW1 3.2. Stichtagsprinzip (24) Bei der Ermittlung eines Unternehmenswerts sind alle für die Wertermittlung beacht-lichen Informationen, die bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätten erlangt werden können, zu berücksichtigen. Änderungen der wertbestimmenden Faktoren zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Abschluss der Bewertung sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Wurzel vor dem Bewertungsstichtag liegt.
S1 4.3. Stichtagsprinzip 22 Unternehmenswerte sind zeitpunktbezogen auf den Bewertungsstichtag zu ermitteln. 23 Die Erwartungen der an der Bewertung interessierten Parteien über die künftigen finanziellen Überschüsse sowohl des Bewertungsobjekts als auch der bestmöglichen Alternativinvestition hängen von dem Umfang der im Zeitablauf zufließenden Informationen ab. Bei Auseinanderfallen des Bewertungsstichtags und des Zeitpunkts der Durchführung der Bewertung ist daher nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können. Dies gilt auch für den Informationsstand über die Ertragsteuerbelastung der finanziellen Überschüsse, d.h. maßgeblich ist das am Bewertungsstichtag geltende bzw. das mit Wirkung für die Zukunft vom Gesetzgeber beschlossene Steuerrecht.
Literatur
Fachgutachten
Rz. 23-24 KFS/BW 1 (2014), Rz. 22-23 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Hager (Grundbegriffe), S. 5
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A 51ff
- Moxter (1990), S. 171f
Einzelnachweise
siehe auch-> Liste der verwendeten Literatur