Jahresabschluss

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche

Seite aus Diverse Hinweise nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: 

Der Jahresabschluss besteht aus:[1]

Kapitalgesellschaften müssen[2] zusätzlich abgeben:

Zur Geschichte und doppelten Buchhaltung (Finanzbuchhaltung) siehe Rechnungslegung

Generalnorm

  • Weiterleitung: Ertragslage, Finanzlage, Vermögenslage, Generalnorm (Jahresabschluss)

Das Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dient der Information des externen Bilanzlesers, aber auch der Selbstinformation des Unternehmers.

Die Generalnorm ist für Einzelunternehmer und Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits unterschiedlich ausgeprägt.

Generalnorm für Einzelunternehmer und Personengesellschaften: Der Jahresabschluss ist so klar und übersichtlich aufzustellen, daß er dem Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens vermittle.[4]

Generalnorm für Kapitalgesellschaften: Der Jahresabschluss ist so zu gestalten, daß er ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Ist dies nicht möglich, so sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.[5]


Arten das Jahresabschlusses

  • Nach dem Umfang der einzubeziehenden Einheiten wird unterschieden:[6]
  1. Einzelabschluss: umfaßt nur Zahlen aus dem Rechnungswesen eines Unternehmens.
  2. Gemeinschaftsabschluss: stellt die additive Zusammenfassung (Summenbilanz) mehrerer unselbständiger (z.B. ARGE) oder selbständiger Unternehmen dar.
  3. Konzernabschluss: berücksichtigt diese gegenseitigen Verflechtungen durch Aufrechnung (Konsolidierung) der Summenbilanz eines Konzerns.
  • Nach der Rechtsgrundlage unterscheidet man:[6]
  1. freiwillig erstellte Bilanzen
  2. satzungsmäßig vorgeschriebene Bilanzen
  3. gesetzlich vorgeschriebene Bilanzen
  • Steuerbilanz (-jahresabschluss)
  • Unternehmens(Handels)bilanz (-jahresabschluss)
  1. nach UGB
  2. nach IFRS
  • Nach dem Stichtag:[6]
    • regelmäßige Abschlüsse:
  1. Jahresabschluss (am Ende eines Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr
  2. Zwischenabschluss (zB Quartalsbilanz)
    • Sonderbilanzen:
Diese werden aus speziellem Anlaß (z. B. Gründung, Auflösung, Liquidation eines Unternehmens) erstellt. Die bei Erstellung der Sonderbilanzen anzuwendenden Bewertungsregeln hängen von der Aufgabe ab, welcher die Sonderbilanz entsprechen soll.
  • Nach dem Zeitbezug der Rechnung[6]
  1. Istbilanzen: basieren auf den Zahlen eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres
  2. Plan-Bilanzen: sind Bilanzen, die nach dem Schema einer Bilanz mit Planwerten erstellt werden.

Bilanz

siehe: Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Diverse_Hinweise#Bilanz_.2811.7.2019.29

Hauptartikel-> Bilanz

Gewinn-Verlust-Rechnung

siehe auch Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Diverse_Hinweise#Erfolg_.2812.7.2019.29

Hauptartikel-> Gewinn-Verlust-Rechnung

https://de.wikipedia.org/wiki/Gewinn-_und_Verlustrechnung https://de.wikipedia.org/wiki/Aufwand ??? https://de.wikipedia.org/wiki/Ertrag ???

Anhang

Der Anhang stellt eine notwendige Ergänzung der Bilanz und der Gewinn-Verlust-Rechnung dar, um insgesamt ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. links

Die Erstellung ist für Kapitalgesellschaften vorgesehen (§ 222 UGB), die Regelungen finden sich in § 236 ff UGB, für Kleinstgesellschaften sind Vereinfachungen vorgesehen (§ 242 UGB).

Im Wesentlichen sind im Anhang anzugeben:[7]

  1. Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  2. Erläuterungen, die sowohl die Bilanz als auch die G&V-Rechnung betreffen.
  3. Erläuterungen zur Bilanz
  4. Erläuterungen zur G&V-Rechnung
  5. Sonstige Angaben

Lagebericht

Als Lagebericht bezeichnet man eine Darstellung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnis und der Lage eines Unternehmens.[8]

Der Lagebericht ist von Kapitalgesellschaften zu erstellen. Keine Verpflichtung besteht für kleine Kapitalgesellschaften.

Im Lagebericht ist darzulegen:

  • möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage links
  • Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind
  • Die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
  • Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit

Literatur

Gesetz

  • UGB

Fachliteratur

  • Egger ua (2010)
  • Hirschler (2019)
  • Dokalik / Hirschler (2015)

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. § 194 Abs 4 UGB[1], § 242 Abs. 3 dHGB
  2. § 222 UGB[2]
  3. Zum Inhalt vgl. § 243d UGB[3]
  4. § 195 UGB [4]
  5. § 222 Abs. 2 UGB [5]
  6. 6,0 6,1 6,2 6,3 Vgl. Heinold (1987), S. 5ff
  7. Detailierte Aufsellung bei Egger ua (2010), S. 430 ff
  8. Wikipedia, Stichwort:Lagebericht, abgefragt 13.7.2019