Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Das nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.[1]
Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch neutrales Vermögen gebraucht. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen darf nicht mit dem gewillkürten Betriebsvermögen in der Bilanz verwechselt werden.
Die Abgrenzung zum betriebsnotwendigen Vermögen kann funktional oder hilfsweise wertbezogen erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
Bewertung
Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gesondert mit dem Liquidationswert, oder (selten) dem höheren Zukunftserfolgswert (Fortführungswert) zu bewerten. Die gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens stellt einen Grundsatz ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung dar.
Bedeutung
Das (gedankliche) Ausscheiden des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens hat Auswirkungen auf:
- Vergangenheitsanalyse
- Unternehmensplanung
- Ausschüttungsprognose
- Ertragssteuer
- Diskontierungszinssatz
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 25-26 KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 59-63 IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Hachmeister / Ruthardt: "Nicht betriebsnotwendiges Vermögen“ in der Unternehmensbewertung", BB 2014, S. 875, zitiert: Hachmeister / Ruthardt (2014);
- Lehmann: "Die Berücksichtigung nicht betriebsnotwendiger Liquidität im Rahmen der Ermittlung unverschuldeter Betafaktoren", BP 2014, 42, zitiert: Lehmann (2014)
- Walther: "Persönliche Steuern und nicht betriebsnotwendiges Vermögen" in BP 2010, Heft 2, S. 8, zitiert: Walther (2010);
- IDW (Hrsg.): WP Handbuch 2014, Band II; IDW-Verlag 2014; zitiert: WP-Handbuch II (2014) ; Rz. 136-139
- ↑ Vgl. Deimling / Rudolf (1991), S. 295