Schätzung

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Kurzinfo!

Unter Schätzung versteht man die genäherte Bestimmung von Zahlenwerten, Größen oder Parametern durch Augenschein, Erfahrung oder statistisch-mathematische Methoden. Das Ergebnis einer Schätzung weicht im Regelfall vom wahren Wert ab.[1]

Schätzung im Steuerrecht

Die Behörde hat von Amts wegen die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Ziel der Schätzung ist, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahezukommen.[2] Es soll jenes Ergebnis erreicht werden, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Die Schätzung darf nicht den Charaktereiner Strafbesteuerung haben.[3] Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent.[4] Der Abgabenbehörde steht die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei.[5] Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Ziels, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahezukommen, am geeignetsten erscheint.[6] Jene Schätzungsmethode ist besser, die sich auf mehr weitgehend gesicherte Ausgangspositionen stützen kann.[7] Eine Schätzung setzt voraus, dass die Sachverhaltsannahmen der Behörden in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden und dass die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehen.[8]

Schätzung gemeiner Wert

§ 13 Abs 2 BewG normiert für die Schätzung des gemeinen Wertes von Anteile an Kapitalgesellschaft die Berücksichtigung von Ertragsaussichten und des Gesamtvermögens.

Dazu sei angemerrkt,dass es richtig Reinvermögen heißen sollte, denn der auf das Fremdkapital entfallende Teil des Gesamtvermögens ist für den Wert der Anteile nicht relevant.[9]

Aus der Formulierung des § 13 Abs 2 BewG wird gelegentlich geschlossen, dass nur ein Mischverfahren dem § 13 Abs 2 BewG entspricht.[10] ME wird durch die Berücksichtigung des Liquidationswertes bei Diskontierungsverfahren der Bestimmung genüge getan.[11]

Literatur

Gesetz

  • BAO

Fachliteratur

  • Ellinger u.a. (2011)
  • Hager (2021)
  • Ritz (2017)

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siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Schätzung, abgefragt 10.5.2021.
  2. Vgl zB VwGH 21.10.2004, 2000/13/0043.
  3. Vgl. Ellinger u.a. (2011) § 184 E 8.
  4. VwGH 15. 5. 1997, 95/16/0144; 23. 4. 1998, 97/15/0076; 26. 11. 1998, 95/16/0222; 9. 12. 2004, 2000/14/0166.
  5. Vgl. Ritz (2017), § 184 Tz 12, unter Verweis auf VwGH 15. 7. 1998, 95/13/0286; 18. 7. 2001, 98/13/0061; 18. 11. 2003, 2000/14/0187.
  6. Ritz (2017), § 184 Tz 12, unter Verweis auf VwGH 22. 2. 1995, 95/13/0016; 25. 6. 1998, 97/15/0218; 18. 7. 2001, 98/13/0061; 24. 9. 2003, 99/13/0094.
  7. Ritz (2017), § 184 Tz 12; unter Verweis auf Stoll, BAO (1994) 1932.
  8. Ellinger u.a. (2011), § 184 E 402, unter Verweis auf VwGH 9. 1. 1961, 0827/59.
  9. Hager (2021), S. 676.
  10. So zB UFS 9. 4. 2013, RV/1933-W/08, S. 12.
  11. Hager (2017), S. 676.