Marktwert des Fremdkapitals

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Kurzinfo!

Der Marktwert des (verzinslichen) Fremdkapitals, FK* entspricht bei marktkonformer Verzinsung in der Regel dem Nominalwert des Fremdkapitals. Wird das Fremdkapital niedriger oder höher verzinst, als es dem Marktzins entspricht, ergibt sich der Marktwert des Fremdkapitals aus den mit dem Marktzins diskontierten Zahlungen an die Fremdkapitalgeber.[1] [2]

Dabei ist zu beachten, dass der Klammerausdruck verzinslich nur klarstellt, es gibt keinen Unterschied zwischen Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals und Marktwert des Fremdkapitals.

Zwischen den Passivposten die bei der Ermittlung des Free Cash Flows und jenen die beim Marktwert des Fremdkapitals berücksichtigt werden, besteht ein Ausschlussverhältnis. Kein Passiva darf in beiden Positioen berücksichtigt werden, oder unberücksichtigt bleiben.

siehe auch-> Marktwert des Gesamtkapitals, Marktwert des Eigenkapitals

Fremdkapital

Das Fremdkapital umfasst:[3]

  • "normale" verzinsliche Finanzverbindlichkeiten (i.d.R. lang- und kurzfristige Bankverbindlichkeiten)
  • Leasing- und
  • langfristige verzinste Personalrückstellungen (i.d.R. Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeld-Rückstellungen)
  • Intercompany-Verbindlichkeiten, die über den normalen Umfang des operativen Geschäfts hinausgehen und Finanzierungscharakter aufweisen (Hinweise hierfür können bspw. ungewöhnlich lange Zahlungsziele sein),
  • Verbindlichkeiten aus cash-pooling u.v.m.

Im Rahmen der Bilanzanalyse ist auf diese Positionen besonderes Augenmerk zu richten, da diese nicht deutlich als Verbindlichkeiten mit Finanzierungscharakter ausgewiesen, sondern zum Teil unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (mit verbundenen Unternehmen) oder unter den sonstigen Verbindlichkeiten erfasst werden.[4]

Die langfristige Personalrückstellungen (Abfertigungen, Pensionen) erfordern eine Aufsplittung der Pensionszusage in eine Zinskomponente und eine reine Personalkostenkomponente. Die Zinskomponente darf bei Ableitung der Free Cash Flows des fiktiv unverschuldeten Unternehmens nicht berücksichtigt werden. In der Praxis werden aber die Personalrückstellungen oftmals zur Gänze dem Leistungsbereich und nicht (wie theoretisch richtig) dem Finanzierungsbereich zugeordnet. [5]

Weiters sind auch Verpflichtungen aus Finanzierungsleasingverträgen (unabhängig von der Darstellung im handelsrechtlichen Jahresabschluss) dem Finanzierungsbereich zuzuordnen. [6]

Liquide Mittel

Vom (Brutto-)Fremdkapital sind liquide Mittel sowie zinstragende Aktivposten bzw. Aktivposten mit Finanzierungscharakter (bspw. Wertpapiere des Anlage- oder Umlaufvermögens, Darlehensforderungen o.Ä.) in Abzug zu bringen. Bei den liquiden Mitteln ist allerdings zu unterscheiden, ob bzw. inwieweit diese dem operativem Betrieb zugerechnet werden müssen (bspw. Wechselgeld in Automaten, erhaltene Anzahlungen), d.h. "Betriebsmittel" darstellen und damit nicht entzogen werden können, ohne Zahlungsunfähigkeit auszulösen oder ob es sich dabei um den operativen Mindestbestand übersteigendes excess cash handelt - nur dieses darf in Abzug gebracht werden.[7]

Im Rahmen der Bestimmung des Marktwerts des Fremdkapitals ist zu prüfen, inwieweit die tatsächlichen Konditionen als "marktüblich" anzusehen sind; wobei hier nicht nur Zinsen, sondern auch alle mit der Fremdkapitalbeschaffung verbundenen einmaligen und laufenden Nebenkosten der Kapitalbeschaffung zählen.[8]

Unterschied betriebsnotwendige Kapital

Das in der Kostenrechnung und der Jahresabschlussanalyse verwendete betriebsnotwendige Kapital unterscheidet sich vom Marktwert des Fremdkapitals.

Das Abzugskapital der Kostenrechnung hat für den Marktwert des Fremdkapital keine Bedeutung.

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz. 40;
  • IDW S1 Rz. 133;

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), 111, 213;
  • Bachl (2018), 65;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 256;
  • Mandl / Rabel (1997), 326 ff;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 181;

Unterlage(n)

->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. KFS BW 1 Rz. 40.
  2. Ein Beispiel zur Umrechnung findet sich bei Bachl (2018), S. 55.
  3. Vgl. Aschauer / Purtscher (2011), 213.
  4. Vgl. Aschauer / Purtscher (2011), 213.
  5. Vgl. Bachl (2018), 65.
  6. Vgl. Bachl (2018), 65.
  7. Aschauer / Purtscher (2011), 213.
  8. Aschauer / Purtscher (2011), 213.