Benutzer:Peter Hager/Lexikon

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Bewertungssubjekt, Entscheidungswert, Funktion des Gutachters, Synergie,

Subjektiver Unternehmenswert

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Der subjektive Unternehmenswert ist ein Entscheidungswert in dem die subjektiven Vorstellungen und persönlichen Verhältnisse sowie sonstige Gegebenheiten (zB Synergieeffekte) des Bewertungssubjekts einfließen. Für einen potentiellen Käufer bzw Verkäufer soll dieser Wert die relevante Preisober- bzw Preisuntergrenze aufzeigen. [1]


Schiedswert

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Der Schiedswert wird in einer Konfliktsituation unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wertvorstellungen der Parteien ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten festgestellt oder vorgeschlagen. Indem er die Investitionsalternativen und die persönlichen Verhältnisse der Bewertungssubjekte in angemessenem Umfang einbezieht, stellt er einen fairen und angemessenen Interessenausgleich zwischen den betroffenen Bewertungssubjekten dar.[2]

Bei Erstellung eines Schiedswertgutachtens wird der Gutachter in der Funktion eines Schiedsgutachters/Vermittlers tätig.[3]

siehe auch-> Funktion des Gutachters

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 19 KFS/BW 1 (2014)

Literatur

Literatur

Objektivierter Unternehmenswert

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Der Objektivierte Unternehmenswert ist ein typisierter Zukunftserfolgswert, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt.[4]


Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

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Das nicht betriebsnotwendige Vermögen bzw. Schulden sind Posten, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw. Absatzzielen des Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind.

Synonym wird (vor allem in der älteren Literatur) auch neutrales Vermögen' gebraucht. Nicht verwechselt werden darf das betriebsnotwendige Vermögen mit dem notwendigen Betriebsvermögen des Steuerrechts.


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Einzelnachweise

  1. Rz. 19 KFS BW 1 (2014)
  2. Rz. 20 KFS/BW1 (2014)
  3. Rz. 21 KFS/BW1 (2014)
  4. Rz. 16 KFS/BW1 (2014)