Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Gläubiger

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Kreditor

https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubiger

In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist, gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubiger-32927

eigene Der Gläubiger (Kreditor) ist derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner (Debitor) eine Leistung zu fordern berechtigt ist. [1]

Er ist derjenige der seinem Schuldner "glaubt", dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird. Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. [2]

[3] [4] [5]

Arten

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubigerschutz-35067 Gläubiger können sein: (1) Eigenkapitalgeber (mit unterschiedlicher Risiko- und Mitsprachebeteiligung); (2) Fremdkapitalgeber (Banken, öffentlich-rechtliche Kreditgeber, private Anleger); (3) externe Leistungsaustauschträger (Lieferanten, Subunternehmer, Dienstleistende, Vermieter etc.); (4) Arbeitnehmer; (5) öffentlich-rechtliche Gläubiger (Finanz- und Zollverwaltung, Krankenkassen, Gemeinden etc.).

eigene

[6] [7] [8]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Gläubigerrisiko

  • Weiterleitung:

siehe auch-> Insolvenzgefahr

https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubigerschutz Genau auf diesen Ebenen versuchen verschiedene gesetzliche Bestimmungen, den Gläubiger zu schützen, indem sie dem Schuldner bestimmte Verhaltenspflichten auferlegen oder Verbote aussprechen.

eigene Risiken des Gläubigers: [9]

  • Informationsrisiko:
Gefahr für den Gläubiger, dass er auf Grund unvollständiger, verfälschter, verspäteter oder fehlender Informationen des Schuldners entscheidungen trifft, die er bei besserem Informationsstand nicht getroffen hätte.
  • Insolvenzrisiko
Gefahr für den Gläubiger, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners soweit verschlechtert, dass er seine vertraglichen Leistung nicht mehr erfüllen kann (zB Insolvenzverfahren beim Schuldner).
  • Verlustrisiko
Gefahr für den Gläubiger, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seine Ansprüche nur zum Teil oder sogar vollständig nicht erfüllt werden können.

sind die letzten zwei Risiken nicht ident?

Die Insolvenzgefahr findet ihren Maßstab im Rating. Operativ messbar wird sie durch die Ausfallswahrscheinlichkeit.


[10] [11] [12]

Gläubigerschutz

  • Weiterleitung: ev Gläubigerschutz
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubigerschutz

https://de.wikipedia.org/wiki/Insiderliste https://de.wikipedia.org/wiki/Insiderhandel

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubigerschutz-35067

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

eigene Unter Gläubigerschutz werden alle präventiven Regelungen verstanden, die den tatsächlichen und potenziellen Gläubiger vor dem Ausfall seiner Forderungen in der Insolvenz nicht notwendigerweise Insolvenz, sondern auch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners] bewahren sollen. [13]

Gläubigerschutz ist das oberste Anliegen des Unternehmensrechts.[14] In den Rechnungslegungsvorschriften zeigt sich das zB im Vorsichtsprinzip. Aber auch Vorschriften über die Offenlegung, Prüfungspflicht, Aufsichtsräte und über die Selbstkontrahierungen zählen dazu.

[15] [16] [17]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[18] [19] [20]

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Kreditor https://de.wikipedia.org/wiki/Kreditorenbuchhaltung

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 3.2.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 3.2.2023;

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gläubiger, abgefragt 3.2.2023.
  2. Wikipedia, Stichwort: Gläubiger, abgefragt 3.2.2023.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  7. Wikipedia, Stichwort: Gläubigerschutz, abgefragt 3.2.2023.
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  10. Wikipedia, Stichwort: Gläubigerschutz, abgefragt 3.2.2023.
  11. Vgl. Wöhe ua (2020), S. 686.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  15. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.

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