Recht (Begriff)
Version vom 23. Mai 2023, 04:37 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge)
Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.
Während die angloamerikanische Rechtsterminologie zwischen law (= Recht im objektiven Sinn) und right (= Recht im subjektiven Sinn) unterscheidet, besitzt die kontinentaleuropäische Terminologie diese Unterscheidung nicht.[1]
Recht bezeichnet:
- den Oberbegriff für objektives und subjektives Recht;[2]
- das objektive Recht als Gesamtheit aller rechtlichen Bestimmungen;
- das subjektive Recht als die einem Rechtssubjekt zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch;
- den immateriellen Vermögensgegenstand Recht und
- verkürzend die Rechtswissenschaft (in Deutschland auch Jura, lat. für "die Rechte"; in Österreich und der Schweiz Jus, für "das Recht"), dh dh die Wissenschaft vom Recht, seinen Erscheinungsformen und seiner Anwendung aber auch die Bezeichnung eines Studienfachs.[3]
Inhaltsverzeichnis
Literatur
Fachliteratur
Weblinks
- Recht (Begriffsklärung) bei Wikipedia, abgefragt 10.5.2023;
- Rechtswissenschaft bei Wikipedia, abgefragt 10.5.2023;
Einzelnachweise
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 10.5.2023.
- ↑ Vgl. Barta (2004), Kap. A/I/4).
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Recht (Begriffsklärung) und Wikipedia, Stichwort: Rechtswissenschaft, beide abgefragt 10.5.2023.
- ↑ Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung