Recht (Begriff)

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Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

Während die angloamerikanische Rechtsterminologie zwischen law (= Recht im objektiven Sinn) und right (= Recht im subjektiven Sinn) unterscheidet, besitzt die kontinentaleuropäische Terminologie diese Unterscheidung nicht.[1]

Recht bezeichnet:

  • den Oberbegriff für objektives und subjektives Recht;[2]
  • das objektive Recht als Gesamtheit aller rechtlichen Bestimmungen;
  • das subjektive Recht als die einem Rechtssubjekt zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch;
  • den immateriellen Vermögensgegenstand Recht und
  • verkürzend die Rechtswissenschaft (in Deutschland auch Jura, lat. für "die Rechte"; in Österreich und der Schweiz Jus, für "das Recht"), dh dh die Wissenschaft vom Recht, seinen Erscheinungsformen und seiner Anwendung aber auch die Bezeichnung eines Studienfachs.[3]

Literatur

Fachliteratur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 10.5.2023.
  2. Vgl. Barta (2004), Kap. A/I/4).
  3. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Recht (Begriffsklärung) und Wikipedia, Stichwort: Rechtswissenschaft, beide abgefragt 10.5.2023.
  4. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung