Verkehrswert
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Verkehrswert ist jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung unter Fremden erzielbar wäre.[1] Rz. 680 UmgrStR 2002 erweitert den Begriff jedoch dahingehend, dass der Verkehrswert jener Wert des Vermögens sei, der nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt worden ist.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]Bedeutung
Der Verkehrswert ist ein zentraler Begriff des UmgrStG.[2]
- UmgrStG:
- Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung für Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung und Steuerspaltung
- Basis für unbare Entnahme
- Basis für Maßnahme gegen Steuerlastverschiebung
- Basis der Berechnung der Ausgleichszahlung bei Realteilung Rz. 1530 UmgrStR 2002
- EStG:
positiver Verkehrswert
Positiver Verkehrswert ist ein Wert größer als Null.
- Kommentarzeichen:
- Fußnote:einfach:
- Kleine Schrift: NN
- Einzelreferenz[6]
- Referenzname[7]
- Weitere Verwendung Name[7]
NN
siehe auch-> [[]]
Literatur
Gesetz
- § 305 ABGB
- § 12 Abs. 1 UmgrStG
Erlässe
- UmgrStR Rz. 670ff
Fachliteratur
- Hager (2014)
- Hügel u.a. UmgrStG § 12 Kap. XI Positiver Verkehrswert
- Schwarzinger (1996)
Unterlage(n)
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:BewMaß StR kurz.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell
Folien
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
-->siehe auch Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
- Hochspringen ↑ Rz. 680 UmgrStR 2002
- Hochspringen ↑ Rz. 672 UmgrStR 2002
- Hochspringen ↑ Rz 588, 2613, 3881 EStR 2000
- Hochspringen ↑ Rz 5069 EStR 2000
- Hochspringen ↑ Rz 5659, 5659e EStR 2000
- Hochspringen ↑ Einzelreferenz
- ↑ Hochspringen nach: 7,0 7,1 Referenztext