Person
Kurzinfo! siehe auch-> Rechtssubjekt
Die Person ist Rechtssubjekt, dh das Zurechnungsobjekt und Träger von Rechten und Pflichten.[1]
Person ist der Oberbegriff für:
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie ist mit der Person untrennbar verbunden.[2]
Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch eigenes Handlen berechtigen und verpflichten zu können. Sie kann bei natürlichen Personen beschränkt sein.[3]
Arten Handlungsfähigkeit:[4]
- Geschäfts- und
- Deliktfähigkeit.
Natürliche Person
Natürliche Person ist der Mensch. Er entsteht mit der Geburt und endet mit dem Tod.[5]
Juristische Person
Juristische Personenen sind Gebilde, denen durch die Rechtsordnung weitgehend dieselben Rechte eingeräumt werden wie den Menschen.[6]
Arten:[7]
- des öffentlichen Rechts
- des privaten Rechts (Kapitalgesellschaft, ideeller oder wirtschaftlicher Verein, zB Genossenschaft
- Anstalten und
- Stiftungen.
Körperschaften haben Mitglieder, die bei der Bestellung der Organe mitwirken. Anstalten und Stiftungen haben keine Mitglieder, ihre Organe werden durch Dritte bestellt.
Quasi juristische Person
siehe auch-> Personengesellschaften
Quasi juristische Person stellen zwar keine Person dar, kommen in ihren Eigenschaften diesen sehr nahe. So können Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften unter ihrer Firma Rechte erwerben und vor Gericht klagen.[8]
Arten:[9]
- offene Gesellschaft,
- Kommanditgesellschaft
- ruhender Nachlass: Vermögen des Erblassers zwischen Tod und Einantwortung.
Literatur
Gesetz
- § 15 ff ABGB;
Fachliteratur
- Hannak BR I (1983), S. 12 ff;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur