Ertrag
Der Ertrag stellt die Basis des Ertragswertverfahren dar. Ursprünglich als pagatorische Größe verstanden (in diesem Sinn zB in den Mittelwertverfahren), wurde die Definition auf eine Stromgröße (zB Nettoeinnahmen erweitert.[1]
Der Ertrag iSd Unternehmensbewertung, darf nicht mit dem Ertrag im Rechnungswesen verwechselt werden.
siehe auch-> Ertrag (Begriff), finanzieller Überschuss
Inhaltsverzeichnis
Arten
Als Ertrag kommt in Frage:
- nachhaltige Ertrag,
- Ertragsüberschuss (Periodenerfolg) des Unternehmens,
- Einnahmenüberschuss (Nettoeinnahmen) des Unternehmens,
- Einzahlungsüberschuss des Unternehmens,
- Netto-Ausschüttung (Netto-Cash-Flow) des Unternehmens und
- Netto-Cash-Flow (NCF) beim Eigner.
Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die auf Prognosen beruhenden Begriffen:
CF/PE-Orientierung | Finanzplan erforderlich | Ausschüttung | Berücksichtigung Synergien | |
---|---|---|---|---|
Ertragsüberschuss (Periodenerfolg) des Unternehmens | PE | nein | VAF | nein |
Einnahmenüberschuss (Nettoeinnahmen) des Unternehmens | PE | nein | VAF | nein |
Einzahlungsüberschüsse des Unternehmens | CF | ja | VAF | nein |
Netto-Ausschüttung (Netto-Cash-Flow) des Unternehmens | CF | ja | Prognose | nein |
Netto-Cash-Flow beim Eigner | CF | ja | Prognose | ja |
CF | Cash-Flow |
PE | Periodenergebnis |
VAF | Vollausschüttungsfiktion |
Beschreibung
Der Netto-Cash-Flow beim Eigner stellt (für den Entscheidungswert) den aus theoretischer Sicht richtigen Ertragsbegriff dar. Alle übrigen Ertragsdefinitionen beinhalten mehr oder weniger groe Vereinfachungen.[2] Am einfachsten zu rechnen ist der Ertragsüberschuss.
Nachhaltiger Ertrag
Stellt die ursprünglich maßgebliche Größe dar. Sie wird noch im Wiener Verfahren und dem vereinfachten Ertragswertverfahren verwendet. Die Ableitung erfolgt aus den Vergangenheitsergebnissen.
Das Konzept des nachhaltigen Ertrags stammt aus der Landwirtschaft und soll die naturbedingten Schwankungen glätten.[3] Besser wäre die Bezeichnung durchschnittlicher Ertrag.
Das Prinzip der Zukungsbezogenheit wurde oft aus Objektivierungs- bzw. Vereinfachungsgesichtsprinzipien (Komplexitätsreduktion) außer Beachtung gelassen und auf Vergangenheitswerte zurückgegriffen.[4] (So zB beim Wiener Verfahren, aber auch beim vereinfachten Ertragswertverfahren).
Ertragsüberschuss (Periodenerfolg) des Unternehmens
Ertragsüberschuss (Periodenerfolg) des Unternehmens ist der nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen ermittelte Periodenerfolg des Unternehmens.[5]
Er ergibt sich aus dem Saldo von Ertrag und Aufwand, somit nach Sollprinzip. Unternehmensrechtliche Zahlen sind dazu besser geeignet als die steuerrechtlichen. In der neueren deutschen Literatur wird noch eine Berücksichtigung der unternehmensrechtlichen Gewinnverwendungsvorschriften verlangt.[6]
Berechnung[7]
Erträge des Unternehmens | |
- | Aufwendungen des Unternehmens |
= | Ertragsüberschuss des Unternehmens |
Maßgeblich ist das Ergebnis nach Steuern[8] mit Adaptierungen für das außerordentliche Ergebnis.[9]
Beschreibung
Der Periodenerfolg des Unternehmens ist nicht Cash-Flow-orientiert, basiert auf einer Vollausschüttungshypothese, weshalb eine Finanzplanung ebensowenig notwendig ist wie eine Ausschüttungsplanung. Persönliche Steuern sind unbeachtlich wie externe Synergien.[10]
Der Periodenerfolg des Unternehmens stellt die klassische Basis des Ertragswertverfahrens dar. Er ist leicht zu verstehen, aber durch die Vollausschüttungshypothese nur selten anwendbar.
Literatur
- Bachl (1998), S. 51 f;
- Mandl / Rabel (1997), S. 35, 125 ff;
- Peemöller (2019), S. 345;
Einnahmenüberschuss (Nettoeinnahmen) des Unternehmens
Der Einnahmenüberschuss (Nettoeinnahmen) des Unternehmens stellt den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben dar. Er basiert auf dem Istprinzip. In der Literatur wird die eine Erweiterung der Basis Geldvermögen auf Forderungen und Verbindlichkeiten gefordert.[11]
Berechnung[12]
Einnahmen des Unternehmens | |
- | Ausgaben des Unternehmens |
= | Einnahmenüberschuss des Unternehmens |
Beschreibung
Die Größe ist periodenerfolgsorientiert[13] und erfordert keine Finanzplanung. Infolge der Vollausschüttungsfiktion ist eine Ausschüttungsplanung nicht notwendig. Vorteil gegenüber dem Ertragsüberschuss, ist dass unbare Einnahmen und Ausgaben unberücksichtigt bleiben. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ohne großen Rechenaufwand durchzuführen. Problem ist die Vollausschüttungsfiktion, welche idR nicht realitätsnahe ist.
Literatur
- Mandl / Rabel (1997), S. 34, S. 122 ff;
- Peemöller (2019), S. 345;
Einzahlungsüberschuss des Unternehmens
- Weiterleitung:
Der Einzahlungsüberschuss des Unternehmens basiert auf dem Cash-Flow, dabei wird vereinfacht unterstellt, dass der gesamte Einzahlungsüberschuss ausgeschüttet wird.[14]
Berechnung[15]
Jahresüberschuss | |
+/- | Aufwendungen/Erträge aus Anlagenabgängen |
+/- | Abschreibungen/Zuschreibungen |
+/- | Erhöhung/Verminderung lf RSt |
+/- | Veränderungen des Working-Capitals (ohne liquide Mittel und kf Bankverbindl.) |
= | Cash-Flow aus Betriebstätigkeit |
-/+ | Cash-Flow aus Investitionstätigkeit |
-/+ | Veränderungen der (kf u lf) Finanzierungsschulden |
= | Einzahlungsüberschuss des Unternehmens |
Beschreibung
Die Größe basiert auf der Vollausschüttungsfiktion. Diese bedeutet nicht, dass sämtliche Gewinne ausgeschüttet werden, sondern sämtliche in einer Periode erwirtschafteten Einzahlungsüberschüsse.[16] Die Größe ist Cash-Flow-orientiert und erfordert eine Finanzplanung. Infolge der Vollausschüttungsfiktion ist eine Prognose der Ausschüttungen nicht notwendig.
Die Größe bringt zwar eine größere Genauigkeit, da Kapitalbindung z.B. der Investitionsbedarf berücksichtigt wird, kann aber bei Ausschüttungssperren zu Problemen führen. Durch die erforderliche Finanzplanung besteht ein höherer Arbeitsaufwand.
Literatur
- Mandl / Rabel (1997), S. 34, 115 ff;
- Peemöller (2019), S. 345;
Netto-Ausschüttung (Netto-Cash-Flow) des Unternehmens
- Weiterleitung: Netto-Cash-Flow des Unternehmens
Die Netto-Ausschüttung des Unternehmens stellt die Zahlungen zwischen Unternehmen und Eignern dar.[17]
Berechnung[18]
Gewinnausschüttungen (vor pers. Steuern) | |
+ | Kapitalrückzahlungen |
- | Kapitaleinzahlungen |
= | Netto-Cash-Flow des Unternehmens (Netto-Ausschüttung vor persönlichen Steuern) |
-/+ | unternehmensbedingte persönliche Steuern |
= | Netto-Ausschüttung nach persönlichen Steuern |
Beschreibung
Die Zahlungen umfassen Ausschüttungen und Kapitaleinlagen und -rückzahlungen. Persönliche Steuern können berücksichtigt werden. Die Größe ist Cash-Flow-orientiert und erfordert eine Finanzplanung sowie eine Prognose der Ausschüttungen. Die Größe ist durch eine isolierte Betrachtung des Unternehmens (Stand-alone-Betrachtung) geprägt,[19] somit ist sie der richtige Ansatz für objektivierte Unternehmenswerte. Durch die erforderliche Finanzplanung besteht ein höherer Arbeitsaufwand.
Literatur
- Mandl / Rabel (1997), S. 34, 113 ff;
- Peemöller (2019), S. 344 f;
Netto-Cash-Flow beim Eigner
Der Netto-Cash-Flow (NCF) beim Eigner stellt den Saldo der periodenmäßigen Zu- und Abflüsse beim Eigner dar, die bei Beibehalten(Erwerben) des Unternehmens anfallen.[20] Diese Zuflüsse umfassen neben den Zahlungsströmen zwischen Unternehmen und Eignern auch echte Synergien. Persönliche (Ertrag)Steuern können abgezogen werden.
Berechnung[21]
Netto-Cash-Flow des Unternehmens | |
-/+ | unternehmensbedingte persönliche Steuern |
+/- | Zu-/Abflüsse aus echten Synergien |
= | Netto-Cash-Flow beim Eigner |
Beschreibung
Die Größe ist Cash-Flow-orientiert und erfordert eine Finanzplanung sowie eine Prognose der Ausschüttungen. Der Netto-Cash-Flow (NCF) beim Eigner ist der richtige Ansatz für subjektive Unternehmenswerte.[22] Durch die erforderliche Finanzplanung besteht ein höherer Arbeitsaufwand.
Literatur
- Mandl / Rabel (1997), S. 33, S. 110ff;
- Peemöller (2019), S. 345.
Literatur
Fachliteratur
- Bachl (1998);
- Busse von Colbe (1957);
- Mandl / Rabel (1997);
- Peemöller (2019);
Unterlage(n)
- Hager: "Ertragsbegriffe", Datei:Ertrag.pdf, Stand Dez. 2023;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. z.B. Busse von Colbe (1957), S. 42; Tichy (1990), S. 59 ff
- ↑ vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 33.
- ↑ Moxter (1990), S. 116.
- ↑ Moxter (1990), S. 119.
- ↑ Peemöller (2019), S. 345.
- ↑ Vgl. z.B. Peemöller (2019), S. 345.
- ↑ Aus Mandl / Rabel (1997), S. 35.
- ↑ § 231 Abs. 2 Z 19 UGB.
- ↑ Bis zum RÄG 2014 war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (abzüglich einer fiktiven KSt) maßgeblich.
- ↑ Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 35
- ↑ So z.B. Peemöller (2019), S. 345.
- ↑ Aus Mandl / Rabel (1997), S. 123.
- ↑ Anders bei Mandl / Rabel (1997), S. 34.
- ↑ Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 34.
- ↑ Aus Mandl / Rabel (1997), S. 34.
- ↑ Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 115.
- ↑ Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 34.
- ↑ Aus Mandl / Rabel (1997), S. 110 f.
- ↑ Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 114.
- ↑ Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 33.
- ↑ Aus Mandl / Rabel (1997), S. 110.
- ↑ Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 33.