Marktwert des Fremdkapitals

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Der Marktwert des (verzinslichen) Fremdkapitals entspricht bei marktkonformer Verzinsung in der Regel dem Nominalwert des Fremdkapitals. Wird das Fremdkapital niedriger oder höher verzinst, als es dem Marktzins entspricht, ergibt sich der Marktwert des Fremdkapitals aus den mit dem Marktzins diskontierten Zahlungen an die Fremdkapitalgeber.[1]

Dabei ist zu beachten, dass der Klammerausdruck verzinslich nur klarstellt, es gibt keinen Unterschied zwischen Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals und Marktwert des Fremdkapitals.

Zwischen den Passivposten die bei der Ermittlung des Free Cash Flows und jenen die beim Marktwert des Fremdkapitals berücksichtigt werden, besteht ein Ausschlussverhältnis. Kein Passiva darf in beiden Positioen berücksichtigt werden, oder unberücksichtigt bleiben.

Fremdkapital

Fremdkapital:[2]

  • "normale" verzinsliche Finanzverbindlichkeiten (i.d.R. lang- und kurzfristige Bankverbindlichkeiten)
  • Leasing- und
  • langfristige verzinste Personalrückstellungen (i.d.R. Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeld-Rückstellungen)
  • Intercompany-Verbindlichkeiten, die über den normalen Umfang des operativen Geschäfts hinausgehen und Finanzierungscharakter aufweisen (Hinweise hierfür können bspw. ungewöhnlich lange Zahlungsziele sein),
  • Verbindlichkeiten aus cash-pooling u.v.m.

Im Rahmen der Bilanzanalyse ist auf diese Positionen besonderes Augenmerk zu richten, da diese nicht deutlich als Verbindlichkeiten mit Finanzierungscharakter ausgewiesen, sondern zum Teil unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (mit verbundenen Unternehmen) oder unter den sonstigen Verbindlichkeiten erfasst werden.[3]

Liquide Mittel

Vom (Brutto-)Fremdkapital sind liquide Mittel sowie zinstragende Aktivposten bzw. Aktivposten mit Finanzierungscharakter (bspw. Wertpapiere des Anlage- oder Umlaufvermögens, Darlehensforderungen o.Ä.) in Abzug zu bringen. Bei den liquiden Mitteln ist allerdings zu unterscheiden, ob bzw. inwieweit diese dem operativem Betrieb zugerechnet werden müssen (bspw. Wechselgeld in Automaten, erhaltene Anzahlungen), d.h. "Betriebsmittel" darstellen und damit nicht entzogen werden können, ohne Zahlungsunfähigkeit auszulösen oder ob es sich dabei um den operativen Mindestbestand übersteigendes excess cash handelt - nur dieses darf in Abzug gebracht werden.[4]

Im Rahmen der Bestimmung des Marktwerts des Fremdkapitals ist zu prüfen, inwieweit die tatsächlichen Konditionen als "marktüblich" anzusehen sind; wobei hier nicht nur Zinsen, sondern auch alle mit der Fremdkapitalbeschaffung verbundenen einmaligen und laufenden Nebenkosten der Kapitalbeschaffung zählen.[5]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 40 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 133 IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Aschauer / Purtscher (2011), lll,213
  • Fleischer / Hüttemann (2015), 256
  • Mandl / Rabel (1997), 326 ff
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A 181

->siehe auch Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Rz. 40 KFS BW 1
  2. vgl. Aschauer / Purtscher (2011), 213
  3. vgl. Aschauer / Purtscher (2011), 213
  4. Aschauer / Purtscher (2011), 213
  5. Aschauer / Purtscher (2011), 213