Barwert der Steuervorteile
Version vom 15. Februar 2017, 05:12 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge)
Der Steuervorteil der Fremdfinanzierung ergibt sich aus der Abziehbarkeit der Fremdkapitalzinsen von der Steuerbemessungsgrundlage und somit der Verminderung der Steuerbelastung.[1]
Während die Steuerersparnis aus der Fremdfinanzierung beim WACC-Verfahren im Zinssatz berücksichtigt und beim TCF-Verfahrenbei der Ermittlung der Cash Flows berücksichtigt wird und somit in die Wertermittlung einfließt wird beim APV-Verfahren der Barwert der Steuervorteile werden dem Wert des unverschuldeten Unternehmens 'link? hinzugerechnet.[2]